CDU-Fraktion bleibt bei harter Linie für ein Presse-Leistungsschutzrecht

von am 27.08.2012 in Archiv, Interviews, Leistungsschutzrecht, Urheberrecht

CDU-Fraktion bleibt bei harter Linie für ein Presse-Leistungsschutzrecht
Ansgar Heveling, (CDU), Mitglied des Deutschen Bundestages und der Enquête-Kommission Internet und Digitale Gesellschaft

CDU/CSU-Fraktion bleibt beim Leistungsschutzrecht hart – „Ich war über die Reaktion der Bundesjustizministerin erstaunt“

Interview mit Ansgar Heveling, (CDU), Mitglied des Deutschen Bundestages und der Enquête-Kommission Internet und Digitale Gesellschaft

Ansgar Heveling, Bundestagsabgeordneter und Mitglied der Enquête-Kommission Internet und Digitale Gesellschaft, hat mit seinen klaren Worten wiederholt für Unmut bei den sogenannten Internet-Aktivisten gesorgt. Auch, weil er weiter konsequent für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger eintritt. In einem promedia-Gespräch kritisierte er die widersprüchliche Position der Bundesjustizministerin in dieser Frage und forderte sie auf, ihre selbst gesteckten Erwartungen nicht zu enttäuschen und Beschlüsse des Koalitionsausschusses zu achten.

Herr Heveling, der jüngste Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht sieht vor, dass nur Suchmaschinen erfasst werden sollen. Warum ist das nicht ausreichend?

Ansgar Heveling: Die Begrenzung auf Suchmaschinenanbieter erscheint wenig nachvollziehbar. Es scheint in dem Entwurf nicht hinreichend begründet, warum nur Suchmaschinen erfasst werden sollen. Zudem entsteht der Eindruck, dass der Begriff „Anbieter von Suchmaschinen“ noch unbestimmter ist als der im vorigen Entwurf gebrauchte Rechtsbegriff „gewerblich“. So genannte Newsaggregatoren müssten von dem Gesetz jedoch ausdrücklich mitberücksichtigt werden, da sie teils Ausschnitte, teils aber auch ganze Artikel und Zeitungsseiten kopieren und Nutzern gewerblich zur Verfügung stellen, und sich dadurch die Leistungen der Verlage noch viel stärker zunutze machen als Suchmaschinen wie Google News.

Da sich die Hauptkritik der Verleger gegen Google richtet, wäre doch das größte Problem gelöst…

Ansgar Heveling: Das vorrangige Anliegen bei der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger ist es, den Presseverlagen eine angemessene Beteiligung an den Gewinnen gewerblicher Internet-Dienste, die ihre Verlagserzeugnisse bisher unentgeltlich nutzen, zu ermöglichen. Insofern sollten nicht nur die Suchmaschinenbetreiber im Fokus des Gesetzes stehen. Denn den Presseverlagen könnte nun sogar eine Schlechterstellung drohen, da der neue Entwurf vorsieht, die gewerbliche Nutzung und Veröffentlichung von Presseerzeugnissen für alle anderen Anbieter gesetzlich auszuschließen. Es darf jedoch weder Sinn noch Zweck eines Gesetzes zum Leistungsschutzrecht sein, ein „Lex Google“ zu schaffen.

Die Verleger sind inzwischen mit einer Vielzahl von Geschäftsmodellen in der digitalen Welt präsent. Warum ist ein Leistungsschutzrecht notwendig?

Ansgar Heveling: Solange die gedruckten Zeitungen und Zeitschriften den Markt bestimmten, war es den Presseverlagen problemlos möglich, den Überblick über ihre gesamten Investitionen und Einnahmen zu behalten. Sie konnten den Vertrieb der Printausgaben selbst kalkulieren und kontrollieren. Ein Presseverleger brauchte daher auch kein eigenes Leistungsschutzrecht, ein Recht also, das seine Leistung als Werkvermittler schützte. Im Zuge der digitalen Entwicklung haben sich für die Presseverleger jedoch grundlegende Veränderungen ergeben.

Durch die neuen Vertriebswege für Presseerzeugnisse im Internet können die Presseverlage ihr bisheriges System nicht mehr aufrechterhalten. Im Online-Vertrieb ist es nicht ohne Weiteres möglich, einen körperlichen Gegenstand wie eine gedruckte Zeitung auszumachen, an dem die Leistung des Presseverlegers sichtbar und festzumachen ist. So fehlt dem Verleger auch die Kontrolle über die Verbreitung seiner Presseerzeugnisse – und damit die Möglichkeit, seine getätigten Investitionen wieder einzuspielen. Es entsteht also eine systematische Lücke: Der Presseverleger besitzt keinen Anspruch auf den Schutz seiner wirtschaftlichen Leistung. Die christlich-liberale Koalition ist der Ansicht, dass Verlage im Internet nicht schlechter gestellt sein sollten als andere Werkvermittler. Deshalb sollen Hersteller von Presseerzeugnissen durch ein eigenes Leistungsschutzrecht mit anderen Leistungsschutzberechtigten gleichgestellt werden.

Inwieweit ist der Staat generell in der Pflicht, die Presse und ihre Inhalte zu schützen und besteht auch hier ein Zusammenhang zum Leistungsschutzrecht?

Ansgar Heveling: Die Freiheit der Presse als eine der Grundlagen unserer Demokratie ist in unserem Grundgesetz festgeschrieben. Die Medien nehmen eine wichtige Mittlerfunktion zwischen Regierenden und Regierten ein. Sie werden daher oft die „vierte Gewalt“ innerhalb unseres demokratischen Systems genannt. Darüber hinaus übernehmen die Presseverlage eine gerade im digitalen Zeitalter wichtige Funktion: Sie filtern eine Fülle von Nachrichten, die uns täglich zu ersticken droht, und gewährleisten somit, dass wir die wirklich relevanten Informationen nicht übersehen. Die Leistung der Presse ist für den Staat nicht hoch genug anzuerkennen und genießt daher den besonderen Grundrechtsschutz in der Verfassung.

Für welche Nutzer von digitalen Verlagsinhalten sollte das Leistungsschutzrecht angewandt werden?

Ansgar Heveling: Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage sollte nur für diejenigen Nutzer und Bereiche gelten, die mit der Verbreitung von Presseerzeugnissen im Internet Gewinne erzielen. Diejenigen, die im Internet nicht gewerblich tätig sind, also etwa private Nutzer, Blogger und Ehrenamtliche, sollten von dem Leistungsschutzrecht nicht betroffen sein. Auch das Versenden von Internet-Links sollte frei bleiben.

Heftige Kritik kommt auch aus der Wirtschaft…

Ansgar Heveling: Die Kritik der deutschen Wirtschaft nehme ich sehr ernst. Für die Bedenken und Befürchtungen habe ich auch Verständnis. Hier kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Leistungsschutzrecht derart ausgestaltet werden soll, dass die bestehenden Schranken des Urheberrechts nicht tangiert werden. Die Regelungen zu Pressespiegeln in § 49 des Urhebergesetzes sollen auch mit einem Leistungsschutzrecht ausdrücklich ihre Geltung behalten. Demnach hat die Industrie auch weiterhin die Möglichkeit, mit der VG Wort eine Vergütung auszuhandeln, sodass Unternehmen wie bisher Verträge für ihre Intranets abschließen können. So sollen Unternehmen und andere Organisationen auch weiterhin Presseartikel für ihre interne Kommunikation nutzen können, um zum Beispiel ihre Mitarbeiter über Marktentwicklungen zu informieren.

In den Referentenentwürfen ist eine Verwertungsgesellschaft nicht erwähnt. Schließt das die Schaffung einer Verwertungsgesellschaft der Verlage aus?

Ansgar Heveling: Grundsätzlich sollten die Presseverlage selbst entscheiden, ob sie eine Verwertungsgesellschaft gründen bzw. einer solchen beitreten oder nicht. Das Leistungsschutzrecht sollte die Schaffung einer Verwertungsgesellschaft jedoch nicht ausdrücklich ausschließen. Die Frage der Verwertungsgesellschaftspflicht wird daher eines der wichtigen Themen in einer für November geplanten öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag sein. Dort wird Gelegenheit bestehen, die unterschiedlichen Argumente auszutauschen.

Wie sehen Sie die Chancen für ein Leistungsschutzrecht, das Ihren Vorstellungen entspricht?

Ansgar Heveling: Im Juni dieses Jahres hatte die Bundesjustizministerin nach einer fast dreijährigen Vorbereitungszeit einen ersten Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht vorgelegt. Es erstaunt mich schon, dass dieser Entwurf trotz klarer Beschlüsse des Koalitionsausschusses von der Justizministerin wieder einkassiert wurde. Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat selbst zu Beginn der Legislaturperiode durch klare und eindeutige Äußerungen zum Urheberrecht, etwa in ihrer „Berliner Rede zum Urheberrecht“, die Erwartungen hoch gesteckt. Und auch Bundeskanzlerin Angela Merkel hat sich unmissverständlich zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes bekannt. Ich kann mir daher kaum vorstellen, dass Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger ihre selbst gesteckten Erwartungen enttäuschen und Beschlüsse des Koalitionsausschusses gering achten will. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat sich von Beginn an für ein eng begrenztes Leistungsschutzrecht eingesetzt. Deswegen sollte sich das Leistungsschutzrecht laut Koalitionsbeschluss auch auf die gewerbliche Nutzung beschränken. Über konstruktive Verbesserungsvorschläge lässt sich selbstverständlich sprechen. Allerdings dürfen die Presseverlage und insbesondere die Journalistinnen und Journalisten am Ende nicht schlechter da stehen als vorher. Schließlich wollen wir durch das neue Gesetz einen besseren Schutz ihrer Rechte erreichen.

Dieses Interview wurde in der promedia-Ausgabe Nr. 09/2012 erstveröffentlicht.

Print article