Medienregulierung:
„Nicht jedes lineare Angebot, verdient einen besonderen Auffindbarkeitsschutz“
von medienpolitik.net Redaktion am 26.11.2012 in Archiv, Medienordnung, Top Themen

Grußwort von Thomas Fuchs, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) zur Tagung „Suchen, finden, navigieren. Der digitale Zugang. Auffindbarkeit als neues Paradigma der Medienregulierung?“ vom 14.11.2012 des Beauftragten für Plattformregulierung und Digitalen Zugang.
„Es ist schwer, mitten in einer Umwälzung die Umwälzung zu beschreiben“ stand vor einer Woche so treffend formuliert im Spiegel. Der digitale Wandel schleiche sich eher sanft in unseren Alltag. „Der Prozess ist evolutionär, aber seine Auswirkungen, die sind revolutionär“, so Ufa-Chef Wolf Bauer.
Wir beobachten eine steigende Zahl von Angeboten, eine Globalisierung der Medien und von Kommunikation überhaupt. Neben das klassische Fernsehen treten neue Angebotsformen, die sich nicht mehr einfach in entweder Rundfunk oder Telemedien einordnen lassen. Google bietet mit „Hangout on air“ die Möglichkeit, jeden Nutzer nicht nur zum Programmdirektor, sondern zum Chef seines eigenen Senders zu machen. „YouTube“ wird längst nicht mehr nur von Katzenfreunden, sondern auch von Medienunternehmen als Plattform genutzt, ähnliches gilt für Facebook.
Und die klassische Rundfunkwelt verändert sich sowieso, die schiere Zahl der Sender ist so groß, dass man sich jedenfalls um quantitative Vielfalt keine Sorge machen muss.
Die historisch gewachsene Rundfunkordnung muss sich daher der Frage stellen, wie weit gehend sie sich mit ihrem Gegenstand zu verändern hat.
Grundsätzlich geht es zum einen darum, ob die bestehenden Verfahren, z.B. zur Lizenzierung noch zeitgemäß sind, oder inwieweit Anreizsysteme bei der Steuerung von Inhalten und Qualität eine größere Rolle spielen können.
Zum anderen, und darauf möchte ich mich heute konzentrieren, inwieweit die Regulierung von Plattformen und Navigationen, also der Rechtsrahmen von „Suchen, finden, navigieren“ den sich ständig verändernden Gegebenheiten anpassen muss.
Meine Damen und Herren,
heute haben Digitalisierung und Breitbandversorgung die Schwelle für Produktion und Verbreitung von Medienangeboten so niedrig gemacht wie nie zuvor. Die Folge ist eine nie gekannte Fülle von Inhalten und medial vermittelten Dienstleistungen. Auch eröffnen sich dadurch für die Produzenten neuer Wege zum Publikum.
Doch alle Anbieter von Inhalten haben ein gemeinsames Problem: Sie buhlen um die Aufmerksamkeit des Zuschauers. Die Herausforderung, bis zum Nutzer durchzudringen, wird immer größer.
In der analogen Welt waren die Frequenz oder der Kabelplatz ein Zugangsengpass. Heute, in der digitalen Welt, sind es die Auffindbarkeit im elektronischen Programmführer, auf dem Startbildschirm des Fernsehers oder auch das Suchergebnis der Suchmaschine.
Die Frage ist dabei nicht, ob alle Rundfunkangebote theoretisch gefunden werden können – dies gilt auch für das Programm auf dem letzten Platz des EPG. Vielmehr geht es darum, dass die Zuschauer sie auch tatsächlich und gleichberechtigt identifizieren und wahrnehmen können.
Es stellt sich also die Frage nach den Auswahlkriterien der neuen Aggregatoren – und damit auch nach der Überprüfung dieser Kriterien.
Weil die Sicherung von Meinungsvielfalt ein wesentliches Regulierungsziel ist, liegt hier eine Aufgabe zukunftsgerichteter Rundfunkregulierung. Denn der Verfassungsauftrag verlangt, Meinungsvielfalt vorabgestaltend sicher zu stellen, das bloße Vorhandensein von vielfältigen Angeboten ohne gestaltete Auffindbarkeit genügt dieser Anforderung nicht
Bei diesen Fragen helfen die etablierten Verfahren der Vielfaltsicherung aber kaum weiter. Notwendig ist deshalb ein paradigmatischer Wechsel vom Leitmotiv der Mangelverwaltung zum Leitmotiv der Sicherstellung von Auffindbarkeit. Die muss der Dreh- und Angelpunkt einer zeitgemäßen Vielfaltsicherung sein, und hierbei kommt der Plattformregulierung eine Schlüsselfunktion zu.
Von der Plattformregulierung in ihrer aktuellen Fassung sind vorrangig diejenigen betroffen, die netzgebunden ihre Dienste anbieten. Bei der Einführung hatte man die Netzbetreiber im Blick, die Rundfunkangebote bündeln und dem Zuschauer zur Verfügung stellen.
Heute sehen wir, dass wir den Blickwinkel erweitern und neue Elemente in die Plattformregulierung einbeziehen müssen. Mittlerweile sind neuartige Portale und Aggregatoren auf den Markt gekommen. Sie bieten neue Zugänge zu Rundfunkangeboten und auch zu anderen Inhalten. Hybride Fernsehgeräte bieten schon heute nicht nur Zugang zur klassischen Fernsehwelt. Diese ConnectedTVs sind auch das Tor zu anderen Medienangeboten, Inhalten und Dienstleistungen sowie zum offenen Internet. Die Suche nach Medieninhalten erfolgt damit nicht mehr nur über einen EPG, sondern auch über die Portale der verschiedenen Geräte- und Plattformanbieter. Die Hersteller der Connected TVs entscheiden darüber, wer in ein Portal aufgenommen wird und zu welchen Konditionen. Hier entwickeln sich neue Gatekeeper.
Konsequenter Weise müssen wir den Blick dann auch auf die neuen Inhalte-Aggregatoren von YouTube bis Facebook richten. Der Nutzer ist im Internet auf Hilfsmittel zur Navigation angewiesen. Ansonsten lässt sich die digitale Vielfalt nämlich nicht bewältigen. Was früher ein Fernseh-EPG leistete, können heute auch Suchmaschinen, soziale Netzwerke und andere Dienste: Sie leiten den Einzelnen bei seiner Mediennutzung. Gleichzeitig verändern sie auch Wahrnehmungsstrukturen. Sie stellen für den Nutzer Wegweiser und Umleitungsschilder auf oder errichten auch schon mal eine Baustelle. Sie sind die Navigatoren in der großen Onlinevielfalt. Und diese Wegweisefunktion übernehmen sie mit zunehmender Relevanz auch für Rundfunkangebote.
Neutrale Suche und Navigation gibt es nicht. Das muss nicht gleichbedeutend mit Willkür oder gar Täuschung sein. Gleichwohl werden diese „Plattformen“ im weitesten Sinne sich fragen lassen müssen, zu welchen Bedingungen und nach welchen Kriterien sie ihre Inhalte auffindbar machen oder gar priorisieren.
Wenn auch das Beobachtungsfeld der Regulierung erweitert werden muss, heißt das nicht, dass wir das bisherige Rundfunkrecht auf alle Plattformen und Gatekeeper übertragen sollten. Es gilt zu differenzieren:
Zum einen mit Blick auf die Verfahren: Verwaltungsrechtliche Anzeige- oder gar Genehmigungsverfahren helfen kaum, Zugangsfragen zu lösen. Überhaupt muss weniger im Vorfeld reguliert werden, sondern es bedarf aus meiner Sicht vielmehr einer Missbrauchsaufsicht, die in Fällen von Diskriminierung greift.
Zum anderen muss differenziert werden mit Blick auf die transportierten und zugänglich gemachten Inhalte: Nicht jedes lineare Angebot, das zurzeit als „Rundfunk“ definiert ist, verdient einen besonderen Auffindbarkeitsschutz, sondern nur solche mit besonderer Meinungs- und Vielfaltsrelevanz. Also Programme, die besondere Anforderungen erfüllen, die gesetzlich vorgegeben sind oder anreizreguliert freiwillig eingegangen werden.
Im Ergebnis wird deutlich, dass sich der Schwerpunkt der Medienregulierung und damit auch der Tätigkeit der Medienanstalten verschieben muss: Weg von einer ex ante Zulassungsstelle hin zu einer ex post (Missbrauchs-)Aufsicht. Gestaltet wird zukünftig stärker über Auffindbarkeitsregeln als über Lizenzen.
Dabei wird die Medienaufsicht weniger auf das Verwaltungsrecht als vielmehr auf Methoden der Mediation setzen müssen. Der Fokus verschiebt sich in Richtung Interessensausgleich und Schlichtungsverfahren. Neben inhaltlichen und rechtlichen Erwägungen werden wir noch stärker auch infrastrukturelle und ökonomische Aspekte einbeziehen müssen.
Das Ziel ist also eine weitgehende Modernisierung der Plattformregulierung: Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf neue Plattformen und Navigationssysteme im weiteren Sinne. Und zugleich eine Entbürokratisierung des Verfahrens, die flexible Reaktionen auf Innovationen und technischen Fortschritt zulässt.
„Suchen, finden, navigieren“ ist damit kein Nebenthema für Technikfreaks, sondern die entscheidende Stelle für die Vielfaltssicherung der Zukunft!
Ich hoffe, damit ist die Latte hoch genug gelegt für die nächsten Stunden, und wünsche uns allen einen spannenden Tag!
Tags: Auffindbarkeit, Landesmedienanstalten, Medienregulierung Print article