Internet:
„Facebook gehört zum relevanten Medienbegriff“
von medienpolitik.net Redaktion am 12.12.2016 in Allgemein, Archiv, Digitale Medien, Internet, Interviews, Netzpolitik, Social Media

Die Gatekeeper-Position von Facebook ist nicht mit der des Presse-Grossos vergleichbar
12.12.16 Interview mit Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz, Vorsitzender der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), Universität Mannheim, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Recht der Wirtschaftsregulierung und Medien.
Dr. Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender von Axel Springer und neuer Vorsitzender des BDZV, hat in seiner Antrittsrede auf dem BDZV-Kongress bestritten, dass Facebook & Co. Medien sind: „Die Fälle zeigen, wie wichtig es ist, dass Facebook, Snapchat oder Pinterest eben nicht als Medium, als digitaler Superverleger, als verantwortlicher Absender operieren und wahrgenommen werden. Sondern als das, was sie sind und nach eigenen Angaben sein wollen und immer sein sollten: Eine technologiegetriebene Kommunikationsplattform.“ Diese Definition hat unter Medienwissenschaftlern und Medienrechtlern für Diskussionen gesorgt. Fragen an Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz, Vorsitzender der KEK zum Thema Medien, Medienplattformen und Regulierung von Plattformen.
medienpolitik.net: Herr Müller Terpitz, was sind heute alles Medien?
Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz: Wenn man ein weites kommunikationstheoretisches Verständnis zugrunde legt, sind unter dem Sammelbegriff „Medien“ alle der öffentlichen Kommunikation und der Übermittlung bzw. Verbreitung von Informationen dienenden Mittel zu verstehen, durch welche die Kommunikationsstrecke zwischen einem „Sender“ von Informationen und dem „Empfänger“ überbrückt wird. Neben die sogenannten „klassischen Medien“ Presse, Hörfunk und Fernsehen sind „neue Medien“ getreten. Ihnen ist gemein, dass sie allesamt internetbasiert sind. Nach dem weiten Ansatz gelten grundsätzlich auch Blogs oder sonstige publizistische Abrufdienste als Medien. Schwieriger ist die Einordnung von sozialen Medien und Suchmaschinen. Diese ermöglichen das Auffinden von Informationen und stellen insofern eine Verbindung zwischen „Sender“ und „Empfänger“ her. Von daher fallen auch sie unter den weiten kommunikationstheoretischen Medienbegriff. Allerdings agieren sie eher als Informationsmittler und stehen als solche zwischen dem eigentlichen „Sender“ und „Empfänger“. Von daher hat sich für sie mittlerweile die Bezeichnung „Intermediäre“ eingebürgert.
medienpolitik.net: Was unterscheidet Medien-Plattformen von Intermediären?
Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz: Bei „Plattformen“ und „Intermediären“ handelt es sich jeweils um Sammelbegriffe, die – gewollt oder ungewollt – unscharf sind. Nach derzeitigem Verständnis bündeln Medienplattformen Medienangebote und bieten diese dem Nutzer an. Medienplattformen können beispielsweise Verbreitungs-, Vertriebs-, Vermarktungs- oder Inhalteplattformen sein. Intermediäre selektieren aus einem Gesamtangebot von Inhalten, die im Übrigen nicht auf publizistische Angebote beschränkt sind, und nutzen dazu Algorithmen, die sich zumeist am Verhalten der Nutzer orientieren (Individualisierung). Intermediäre im Sinne von Informationsmittlern können Suchmaschinen, soziale Netzwerke, App-Plattformen oder Micro-Blogging-Dienste sein. Allein durch diese Beispiele wird deutlich, dass die Begriffe Plattformen und Intermediäre nicht trennscharf sind, sondern Überschneidungen aufweisen.
medienpolitik.net: Der neue BDZV-Präsident Mathias Döpfner hat jüngst auf dem BDZV-Zeitungskongress gesagt, dass Plattformen wie Facebook, Snapchat oder Pinterest keine Medien seien, da sie keine Auswahl träfen und keine Verantwortung für den Inhalt übernehmen. Sind „Verantwortung“ und „Auswahl“ entscheidende Kriterien, um Medien zu bestimmen?
Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz: Das kommt darauf an, ob man eine weite oder eine enge Definition des Begriffs „Medien“ zugrunde legt. Nach dem eingangs dargestellten weiten Ansatz wären die aufgezählten Beispiele technisch als Medien zu bezeichnen. Für die Medienregulierung und dort insbesondere für die Frage, wie der einzelnen Diensten zukommende Einfluss auf die Meinungsbildung zu bewerten ist, spielen die von Herrn Döpfner angeführten Kriterien in der Tat eine nicht unwichtige Rolle. Hier kommt es darauf an, ob eine redaktionelle Auswahlentscheidung getroffen und somit potentiell gelenkte, einseitig meinungsbeeinflussende Informationsübermittlung angestrebt wird. Eine Lenkung des Meinungseinflusses kann allerdings auch durch die Festlegung von Kriterien für einen Algorithmus erfolgen. Von daher wird man ein Unternehmen wie Facebook mit seinen vielschichtigen Angeboten unter Einschluss von Empfehlungssystemen für publizistische Inhalte nicht pauschal aus dem für die Medienregulierung relevanten Medienbegriff herauszunehmen können.
medienpolitik.net: Diese Plattformen bezeichnen sich selbst als „technologische Betriebsplattformen“. Warum „zwingt“ man sie, Medien zu sein?
Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz: Ein Ziel dieser Bestrebungen ist es, ein effizienteres Vorgehen gegen gesetzeswidrige Veröffentlichungen von (z. T. anonymen) Nutzern zu ermöglichen, die sich gerade einer redaktionellen Verantwortung entziehen. Aber mehr noch geht es um Fragen einer algorithmenbasierten Aufmerksamkeitssteuerung und damit letztlich um die Frage der Beeinflussung des Meinungsbildungsprozesses. Die Funktion solcher Plattformen kann deshalb auch medienkonzentrationsrechtlich von Relevanz sein: Sicherlich stützen Plattformen im Onlinebereich ihre Funktionalität immer auch auf eine nicht unwesentliche technische Komponente. Gleichzeitig stehen diese Plattformen aber zunehmend im engen Zusammenhang mit Medienangeboten, auf welche sie verweisen oder deren Inhalte sie mitunter in ihr Angebot implementieren. Auswahl- und Empfehlungssysteme sind dabei per se nicht neutral. Aufgrund der enormen Reichweite ist gleichzeitig der potentielle Einfluss auf die Meinungsbildung nicht zu unterschätzen. Vor diesem Hintergrund ist nicht die Klassifizierung als „Medien“ das Entscheidende, sondern eine effektive Kontrolle zum Schutz vor Missbrauch von Gatekeeper-Positionen und zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Oder anders gewendet: Es geht darum, die Spielregeln für die Kommunikationsordnung der Zukunft zu definieren. Diese müssen transparent und fair sein und ein Höchstmaß an publizistischer Vielfalt und allgemein an Meinungspluralität ermöglichen. Von daher zwingt man diese Plattformen nicht, „Medien“ zu sein, sondern bewertet ihre gesellschaftliche Bedeutung anders als es die betroffenen Unternehmen aus leicht erkennbaren Gründen selbst tun.
medienpolitik.net: Döpfner meint, man solle diese Plattformen wie das Grosso der Zeitungen behandeln: „Offenkundige Rechtsverstöße sind vom Verkehr auszuschließen. Sonstige Inhalte aber unterliegen keiner Kontrolle. Grossisten sind keine Schlussredaktionen. Facebook sollte es auch nicht sein.“ Würde das nicht vieles im Umgang mit Plattformen erleichtern?
Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz: Dieser Ansatz würde möglicherweise vieles erleichtern, griffe aber wahrscheinlich zu kurz. Aufgrund der Fülle von Angeboten im Internet sind Orientierungsdienstleister erforderlich. Es gilt als Binsenweisheit, dass man im Internet praktisch nicht existent ist, wenn man nicht von den bzw. der großen Suchmaschine auf einem der vorderen Plätze gelistet wird. Anders als beim Presse-Grosso ist bei Onlineangeboten nicht der offene Zugang der Nutzer das Problem, sondern die Auffindbarkeit und Wahrnehmbarkeit. Um im Beispiel von Herrn Döpfner zu bleiben: Facebook kann die Auswahl der im Rahmen des sozialen Netzwerks an die Nutzer weitergeleiteten Meldungen steuern. So könnten gewisse Informationen einseitig weiterverbreitet, andere unterdrückt werden. Diese Gatekeeper-Position ist deshalb nicht mit der des Presse-Grossos vergleichbar. Der Vergleich trägt folglich nicht.
medienpolitik.net: „Facebook und Seinesgleichen sollten betrachtet und reguliert werden wie Telekom-Firmen. Die werden auch nicht dafür verantwortlich gemacht, was die Leute am Telefon für dummes oder gefährliches Zeug erzählen“, so Döpfner. Dann könnte doch die Plattformregulierung die Bundesnetzagentur übernehmen und die KEK müsste sich über solche sozialen-Medien-Plattformen keine Gedanken mehr machen?
Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz: Auch hier hinkt der Vergleich. Herr Döpfner geht damit recht großzügig über den Unterschied zwischen der Individualkommunikation am Telefon einerseits (die im Übrigen dem strengen Fernmeldegeheimnis unterliegt) und der Frage des öffentlichen Zugangs zu Informationen andererseits hinweg. Ein Grundpfeiler unserer Demokratie ist, dass sich die Bürger aus unabhängigen Quellen frei informieren und somit ihre Meinung bilden können. Wenn nun große Teile der Informationsbeschaffungswege im Internet von nur wenigen Unternehmen kontrolliert werden, ist dies vor dem Hintergrund der Vielfaltsicherung ein erhebliches Problem. Schwierigkeiten bereitet für die Regulierung dabei die bislang wenig greifbare Gestalt einzelner Angebote. Sowohl die Plattformregulierung als auch die medienkonzentrationsrechtlichen Sicherungsmechanismen passen nicht recht auf Intermediäre. So steht der Zugang zu sozialen Netzwerken grundsätzlich jedermann offen, eine Diskriminierung von Nutzern ist bislang ebenfalls nicht augenfällig geworden. Nutzungszahlen und „Marktanteile“ können aufgrund der Heterogenität der Nutzungsmöglichkeiten der sozialen Netzwerke (Individualkommunikation, Nachrichtenkonsum, Texte, Bilder, Videos etc.) auch nicht ohne weiteres wie z. B. Zuschaueranteile von Fernsehprogrammen dazu genutzt werden, um Rückschlüsse auf die Meinungsmacht der Angebote zu ziehen. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen es aber nicht, die die Frage der Vielfaltsicherung einfach auszublenden.
Das Interview wurde in der promedia-Ausgabe 12/16 erstveröffentlicht.
Tags: BDZV, Facebook, Informationsübermittlung, Intermediäre, Medienregulierung, Pinterest, Snapchat, technologiegetriebene Kommunikationsplattform, technologische Betriebsplattformen Print article