Medienpolitik:
„Der Jugendmedienschutz ist nicht ausreichend“

Die KJM drängt auf eine regulierte Selbstregulierung für Plattformanbieter beim Jugendmedienschutz
13.08.2018. Interview mit Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Die Familien- und Jugendminister von Bund und Ländern haben im Mai 2018 ein Eckpunktepapier zum Jugendmedienschutz verabschiedet. Darin treten sie „für die zeitgemäße und effektive Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes“ ein, die „Förderung, Schutz und Teilhabe“ gleichrangig verankert und die nötigen Rahmenbedingungen schafft. Die für Familien, Kinder und Jugend zuständigen Minister und Senatoren der Länder und des Bundes fordern einen Perspektiv- und Paradigmenwechsel: „Die digitale Fürsorge erfordert, Jugendmedienschutz ganzheitlich und von den Rechten und Bedürfnissen des Kindes aus zu denken, Eltern zu unterstützen und Anbieter nicht aus ihrer Verantwortung zu entlassen.“ Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Medienanstalten unterstützt in einem medienpolitik.net-Interview diese Position: „Jugendschutz ist ein wichtiges Schutzgut mit Verfassungsrang, weshalb dessen Umsetzung – bei aller Wertschätzung – nicht allein in die Hände privatrechtlicher Organisationen gelegt werden kann, sondern einer behördlichen Aufsicht bedarf.“
medienpolitik.net: Herr Kreißig, Wenn Sie fernsehen oder ins Internet gehen, können Sie noch unbelastet von Ihrer Aufgabe die Inhalte konsumieren oder sind Sie ständig auf der Suche nach Verstößen gegen den Jugendmedienschutz?
Dr. Wolfgang Kreißig: Selbstverständlich nutze ich Medienangebote wie jeder andere auch zur Information oder zur Unterhaltung, ohne mir ständig Gedanken über mögliche Verstöße zu machen, selbst wenn die Sensibilität sicherlich da ist. Hier vertraue ich allerdings ganz unseren Teams in den Landesmedienanstalten, die Medieninhalte beobachten und mögliche Verstöße bei der KJM melden.
medienpolitik.net: Seit 25. Mai ist die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Bringt diese Verordnung auch Vorteile für den Jugendmedienschutz?
Dr. Wolfgang Kreißig: Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist der Schutz der Daten von Kindern und Jugendlichen nicht verankert, obwohl gerade datenethische Fragen für die Heranwachsenden bei ihrer Mediennutzung immer wichtiger werden. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hingegen würdigt das besondere Schutzbedürfnis von Kindern in dieser Hinsicht. Sie sieht vor, dass Erziehungsberechtigte in die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern unter 16 Jahre einwilligen müssen. Dieser Passus hatte zur Folge, dass mindestens ein relevanter Anbieter das Mindestalter für die Nutzung seines Kommunikationsdienstes auf 16 Jahre heraufgesetzt, dies dann aber nicht mit einer harten Altersverifikation und einem nachvollziehbaren Einwilligungsprozess verbunden hat. So gesehen hat die DSGVO sicher noch nicht unmittelbar zu einem besseren Schutz der Daten von Kindern und Jugendlichen geführt, aber zumindest das Augenmerk auf einen weißen Fleck auf der Landkarte des Jugendschutzsystems gelenkt. Auch dürfte aufgrund der öffentlichen Diskussion zu diesem Thema bei den Eltern etwas mehr Sensibilität dafür entstanden sein, dass von Kindern und Jugendlichen rege genutzte Online-Angebote nicht grundsätzlich für alle Altersgruppen geeignet sind.
medienpolitik.net: Die KJM ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und den Telemedien. Wer kann das gesamte Online-Angebot überwachen?
Dr. Wolfgang Kreißig: Natürlich ist es ein utopischer Anspruch, das gesamte Online-Angebot überwachen zu wollen. Wichtig ist es vor allem, Gefahrenpotenziale für Kinder und Jugendliche zu identifizieren und zu minimieren – und zwar dort, wo die Heranwachsenden auch überwiegend unterwegs sind. Deshalb recherchieren die Landesmedienanstalten mit Unterstützung von jugendschutz.net Verstöße gegen den JMStV anhand bestimmter Schwerpunktsetzungen im jugendaffinen Umfeld. Ziel ist es, das Risiko einer ungewollten Konfrontation mit problematischen Inhalten so weit wie möglich zu minimieren, was beispielsweise durch den Ansatz des „Notice-And-Take-Down-Verfahrens“ zwischenzeitlich auch sehr erfolgreich praktiziert wird. Neben dem schnellen Löschen problematischer Inhalte bleibt es jedoch wichtig, Anbieter bei Rechtsverstößen auch zu sanktionieren, um ihnen die Grenzen ihres Handelns und die drohenden Konsequenzen aufzuzeigen. Dennoch ist gerade in einer digitalisierten Gesellschaft, in der Kinder und Jugendliche zunehmend alleine und mobil Zugriff auf die unterschiedlichsten Medien haben, die Anbieterverantwortung ein wichtiges Anliegen. Hier braucht es Anbieter, die sich auch über das gesetzlich vorgeschriebene Minimum hinaus für den Jugendschutz engagieren. Vor allem mit Blick auf nutzergenerierte Inhalte müssen Betreiber sozialer Netzwerke oder Plattformen ihre Verantwortung für den Jugendschutz ernst nehmen und Strukturen schaffen oder auch verfügbare Technologien etwa im Bereich künstlicher Intelligenz einsetzen, um eine altersgerechte und sichere Nutzung ihrer Dienste zu gewährleisten.
medienpolitik.net: Wer sind hier Ihre Partner, von wem bekommen Sie Informationen?
Dr. Wolfgang Kreißig: Die KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten – der wichtigste Informationsfluss kommt also aus den 14 Behörden in den Ländern und bei Jugendschutzverstößen im Internet von jugendschutz.net. Unverzichtbar sind aber auch Hinweise aus der Bevölkerung, deren Beschwerden über problematische Angebote in Rundfunk und Internet bei der KJM oder auch bei jeder Landesmedienanstalt eingereicht werden können.
medienpolitik.net: Wie „schlimm“ ist das Internet in Bezug auf Verstöße gegen den Jugendmedienschutz „wirklich“? Nehmen die Verstöße zu?
Dr. Wolfgang Kreißig: Verstöße sind im Internet generell schwerwiegender als im Fernsehen, was unter anderem auch an den Mechanismen des Internets in puncto Schnelligkeit der Verbreitung, Perpetuierung der Rechtsverletzung etc. zu tun hat. Inhaltlich ist von harter Pornografie über Hinrichtungsvideos bis hin zu Anleitungen zum Suizid alles dabei. Ob die Zahl solcher unzulässigen Internetangebote steigt, ist bei der Fülle an Inhalten natürlich nicht valide messbar. Fakt ist: Der größte Teil problematischer Online-Angebote stammt von im Ausland ansässigen Anbietern. Die Rechtsdurchsetzung ist in solchen Fällen aber schwieriger als bei Anbietern mit Sitz in Deutschland. Deshalb gibt es derzeit – innerhalb der KJM und auf EU-Ebene – Überlegungen, wie das Vorgehen gegen im Ausland ansässige Anbieter wirksamer gestaltet werden kann.
medienpolitik.net: Wie wichtig sind technische Jugendschutzprogramme für geschlossene Systeme wie bei Nintendo?
Dr. Wolfgang Kreißig: Mit dem Jugendschutzsystem von Nintendo wurden im Mai 2018 erstmals Jugendschutzprogramme für geschlossene Systeme nach deutschem Recht als geeignet beurteilt. Dieser Schritt zur Anerkennung von Teillösungen in geschlossenen Systemen ist richtungsweisend und ein Meilenstein für einen praktikablen, zukunftsfähigen Jugendmedienschutz. Denn genau dieser Ansatz schafft Anreize, den Jugendschutz bereits in die Produktentwicklung im Sinne des Safety-by-Design-Gedankens einzubeziehen. Hier profitieren beide Seiten gleichermaßen – der Jugendschutz auf der einen und das Unternehmen, das solche Systeme mit vermarkten kann, auf der anderen Seite. Angesichts der Vielzahl von Spielsystemen und der zunehmenden Sensibilität von Eltern für die Mediennutzung ihrer Kinder wird bei der Kaufentscheidung ein funktionierender Jugendschutz in Zukunft für die Eltern sicher noch an Bedeutung gewinnen.
medienpolitik.net: Es existiert in Deutschland ein System der regulierten Selbstregulierung mit freiwilligen Selbstkontrollen. Wie gut funktioniert dieses System?
Dr. Wolfgang Kreißig: Das System funktioniert sehr gut und hat sich in den vergangenen Jahren so bewährt, dass es auch international Anerkennung findet. Auf europäischer Ebene hat man sich im Prozess der Revision der AVMD-Richtlinie am deutschen Beispiel orientiert. Wenn die Richtlinie – voraussichtlich Ende des Jahres – in Kraft tritt, wird sie den EU-Mitgliedstaaten verstärkt empfehlen, eine Koregulierung mit unabhängigen Regulierungsbehörden zu implementieren. Auch innerhalb Deutschlands wurde das System mit der Novellierung des JMStV gestärkt, z. B. indem die Beurteilungskompetenz für Jugendschutzprogramme von der KJM auf die Selbstkontrolleinrichtungen übertragen wurde, während die KJM die Kriterien für die Eignungsanforderungen festlegt und Beurteilungsspielraum der Selbstkontrolleinrichtungen überprüft.
medienpolitik.net: Dann ist doch die KJM eigentlich überflüssig?
Dr. Wolfgang Kreißig: Das System heißt aus guten Gründen regulierte Selbstregulierung und funktioniert genau deshalb so gut, weil es die KJM gibt: Es braucht eine starke und unabhängige Aufsicht, die gesetzlich verankerte Eingriffsrechte hat und Sanktionen verhängen kann. Nur so kann die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch tatsächlich gewährleistet werden. Mal davon abgesehen ist der Jugendschutz ein wichtiges Schutzgut mit Verfassungsrang, weshalb dessen Umsetzung – bei aller Wertschätzung – nicht allein in die Hände privatrechtlicher Organisationen gelegt werden kann, sondern einer behördlichen Aufsicht bedarf.
medienpolitik.net: Um den Jugendschutz und Jugendmedienschutz kümmern sich in Deutschland verschiedene Institutionen. Wie sieht sich die KJM in diesem Netzwerk?
Dr. Wolfgang Kreißig: Die Kompetenzen im Bereich Jugendschutz und Jugendmedienschutz verteilen sich in Deutschland auf Bundes- und Länderebene. Die KJM ist in diesem Gefüge die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und den Telemedien und überwacht im Zuständigkeitsbereich der Länder die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV. Dennoch bildet die KJM die verschiedenen Blickwinkel auf den Jugendschutz ab, indem sich das Gremium aus Vertretern der Landesmedienanstalten, der obersten Landesjugendbehörden sowie der obersten Bundesjugendbehörde zusammensetzt. Dies ist aus meiner Sicht ein gelungener Ansatz, um im Bereich der Aufsicht gleichzeitig einen stetigen Austausch zwischen den verschiedenen Bundes- und Länderebenen zu gewährleisten.
Die Regulierung mittels eines staatsfernen und pluralen Organs gewährleistet eine unabhängige Aufsicht über ein Rechtsgut mit Verfassungsrang, das in der Praxis häufig sorgsam gegen weitere verfassungsrechtlich geschützten Güter wie Meinungs- oder Kunstfreiheit abgewogen werden muss. Die KJM versteht sich vor diesem Hintergrund als Expertengremium, das neben der Aufsicht auch im Rahmen von Workshops, runden Tischen oder Veranstaltungen zum Dialog einlädt und somit auch einen diskursiven, gesellschaftspolitischen Beitrag zur Fortentwicklung des Jugendmedienschutzes leistet.
medienpolitik.net: Der aktuelle Jugendmedienschutzstaatsvertrag gilt seit Oktober 2016 und war sehr umstritten. Hat er sich bewährt?
Dr. Wolfgang Kreißig: Grundsätzlich ist der JMStV in seiner novellierten Fassung eine solide Arbeitsgrundlage. Er berücksichtigt nun z. B. auch Schutzmechanismen für einzelne Altersstufen und innerhalb geschlossener Systeme. Darüber hinaus bestätigt die KJM seit der Novellierung auf Antrag Altersbewertungen, von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) zu übernehmen sind. Dies ist ein erster Ansatz, um der Konvergenz der Medien Rechnung zu tragen und eine Brücke zwischen JMStV und JuSchG zu schlagen. Trotzdem ist die gesetzliche Grundlage im Jugendmedienschutz nicht ausreichend aktuell und es gibt Regulierungslücken, die dringend geschlossen werden müssen.
medienpolitik.net: Wo wurde er von der Entwicklung inzwischen überholt, wo müsste er nachgebessert werden?
Dr. Wolfgang Kreißig: Hinsichtlich der Übernahme der von der KJM bestätigten Altersfreigaben durch die obersten Landesjugendbehörden ist die Verzahnung von JuSchG und JMStV noch nicht abgeschlossen. Nachdem das Verfahren im JMStV verankert wurde, steht nun noch die im Rahmen der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz vereinbarte entsprechende Anpassung des JuSchG aus.
Die größten Veränderungen haben sich aber im realen Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen ergeben, die vorrangig soziale Netzwerke, Spieleplattformen o. ä. nutzen und diese Angeboten vorwiegend mobil und per App ansteuern. Solche grundlegenden Veränderungen erfordern eine stetige Evaluierung bisheriger gesetzlicher Schutzkonzepte und die Diskussion neuer Lösungsansätze. Gerade im Bereich der nutzergenerierten Online-Inhalte besteht bezüglich eines ausreichenden Jugendschutzes nach wie vor großer Nachholbedarf. Aus diesem Grund sollten Plattformbetreiber auch durch den JMStV dazu angehalten werden, Meldesysteme bereitzustellen, die eine angemessene Reaktion auf Beschwerden ermöglichen, sowie die Möglichkeit zur Alterskennzeichnung zu bieten.
medienpolitik.net: Wie sehr musste die KJM bisher bei Verletzungen des JMStV aktiv werden? Haben Sie auch Strafen verhängt?
Dr. Wolfgang Kreißig: Über Verstöße gegen die Bestimmungen des JMStV und entsprechende Sanktionen zu entscheiden, gehört zum Tagesgeschäft der KJM. Mögliche Maßnahmen sind – je nach Schwere des Verstoßes – Beanstandungen oder Untersagungen gegen den Inhalteanbieter sowie auch das Verhängen von Bußgeldern. Bei Fällen, in denen der Anbieter nicht zu ermitteln ist, kann die zuständige Landesmedienanstalt darüber hinaus den Host- oder Access-Provider zur Sperrung des in Rede stehenden Inhaltes auffordern. Handelt es sich bei einem Verstoß auch um einen Straftatbestand, wird der Fall zunächst an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die ihrerseits über mögliche Sanktionen entscheidet.
medienpolitik.net: Wo sind gegenwärtig Ihre größten Baustellen?
Dr. Wolfgang Kreißig: Die bereits erwähnte Rechtsdurchsetzung bei Anbietern aus dem Ausland und auch die Struktur sozialer Netzwerke und Plattformen stellen den bisherigen Jugendmedienschutz vor große Herausforderungen. Die Etablierung einer funktionierenden „Allround“-Lösung im technischen Jugendmedienschutz, die sich über das gesamte Netz legt und zudem auch soziale Netzwerke und Plattformen einbindet, erscheint zunehmend schwer realisierbar. Deshalb sieht die KJM in der Eignungsbeurteilung von Teillösungen ein großes Potenzial für einen wirksamen technischen Jugendmedienschutz. Darüber hinaus sind aber auch gesetzliche Rahmenbedingungen erforderlich, die eine effektive Rechtsdurchsetzung ermöglichen, wie zum Beispiel durch eine Verpflichtung sozialer Netzwerke zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.
medienpolitik.net: Inwieweit können Sie auch die sozialen Netzwerke überwachen? Wie schätzen Sie hier die Situation ein?
Dr. Wolfgang Kreißig: Wenn innerhalb sozialer Netzwerke gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen wird, kann die KJM einschreiten. Und das tut sie auch. Dort, wo öffentlich die Grenze von Meinungsfreiheit zu entwicklungsbeeinträchtigenden oder sogar unzulässigen Inhalten überschritten wird, zieht sie den entsprechenden Account-Inhaber zur Verantwortung oder übergibt den Fall bei einem Straftatbestand an die Staatsanwaltschaft. Gegen die Betreiber sozialer Netzwerke selbst kann die KJM jedoch erst dann vorgehen, wenn dieser nachweislich Kenntnis von einem Jugendschutz-Verstoß hat und selbst nichts dagegen unternimmt. Deshalb sind der KJM gut funktionierende Meldesysteme und Kommunikationswege zu den Betreibern ein großes Anliegen. Davon unberührt bleiben durch soziale Netzwerke zunehmende Kontakt- und Interaktionsrisiken. Hier sind der KJM gemäß aktueller Rechtslage die Hände gebunden. Den Vorschlag der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz, dass die KJM zukünftig Kommunikationsdienste im Sinne einer „dialogischen Anbieterregulierung“ beaufsichtigen soll, begrüße ich deshalb sehr.
medienpolitik.net: Würde es auch Ihnen helfen, wenn es für die sozialen Netzwerke eine Verhaltens-Charta gäbe, an die sich die entsprechenden Plattformen halten? Eine Art Selbstkontrolle der sozialen Netzwerke?
Dr. Wolfgang Kreißig: Die KJM erwartet gerade von den für Kinder und Jugendliche besonders relevanten Diensteanbietern, dass sie sich ihrer Verantwortung stellen und sich – wo nötig auch über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus – um einen funktionierenden Jugendschutz innerhalb ihrer Netzwerke bemühen. Eine Verhaltens-Charta, an die sich die Plattformen halten, könnte deshalb durchaus ein erster Schritt sein, meines Erachtens braucht es aber nach wie vor auch einen klaren gesetzlichen Rahmen. Die KJM drängt bereits seit geraumer Zeit darauf, eine regulierte Selbstregulierung für Plattformanbieter zu implementieren. Dafür bräuchte es aber sicherlich keine neue Selbstkontrolleinrichtung: Die bereits von der KJM anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle könnten bei der Unterstützung sozialer Netzwerke auf eine langjährige Expertise und eine – auch mit der KJM – konsistente Spruchpraxis zurückgreifen.
Dieser Beitrag wurde zuerst in promedia Heft 8-2018 veröffentlicht.