Rundfunkbeitrag

von am 13.03.2013 in

Definition von Prof. Dr. Dieter Dörr: „Der neue Rundfunkbeitrag unterscheidet sich von der alten Rundfunkgebühr durch den Anknüpfungspunkt. Auch die alte Rundfunkgebühr stellte auf die Möglichkeit des Empfangs und nicht den tatsächlichen Empfang ab, war also rechtlich ein Beitrag. Ein Beitrag zeichnet sich dadurch aus, dass die Zahlungspflicht darauf beruht, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung bereitgestellt wird, während ich mit der Gebühr für eine tatsächlich in Anspruch genommene öffentlich-rechtliche Leistung bezahle.“

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