Urheberrecht

von am 19.03.2013 in

Das Urheberrecht wird im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) definiert. Dort heißt es unter §1: „Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Was unter einem zu schützenden Werk zu verstehen ist, findet sich unter § 2:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.   Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.   Werke der Musik;
3.   pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.   Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und
Entwürfe solcher Werke;
5.   Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.   Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.   Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen
und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Die Dauer des Urheberrechtes ist in § 64 definiert. „Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“

Das Urheberrechtsgesetz kann vollständig beim Bundesministerium der Justiz nachgelesen werden.

 

zurück zur Glossar-Übersicht

WP Glossary Term Usage

Print article