Medienpolitik:
Ein Beitrag zu einer pluralen und demokratischen digitalen Gesellschaft

Zum Stand der parlamentarischen Arbeit zur Überarbeitung der AVMD-Richtlinie
07.11.16 Beitrag von Petra Kammerevert (SPD), Mitglied des Europäischen Parlaments
Über 1.000 Änderungsanträge zur Überarbeitung der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) müssen im Kultur- und Medienausschuss des Europäischen Parlaments bis Januar 2017 von den Ko-Berichterstatterinnen Sabine Verheyen (CDU) und Petra Kammerevert (SPD) zu einer kohärenten Parlamentsposition zusammengeführt werden.
Das Interesse des gesamten Europäischen Parlaments an der AVMD-Richtlinie war bereits 2006 mit insgesamt über 1.200 Änderungsanträgen enorm. Auch jetzt werden wir, orientiert am Kommissionsvorschlag, einen kohärenten Gesetzestext aus mindestens genauso vielen Vorschlägen formen müssen, bevor Parlament und Rat sich dann spätestens ab Mai 2017 auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen können.
In unserem Berichtsentwurf haben wir uns an dem orientiert, was auch in promedia breit diskutiert wurde: Die Regelungen unabhängiger von ihrer technischen Verbreitung und stärker am Schutzgut ausrichten, sowie Vergleichbares möglichst einheitlich regeln. Dadurch soll ein angemessenes Schutzniveau für alle Verbraucher, insbesondere für Minderjährige sichergestellt und gleichzeitig fairer Wettbewerb auch zukünftig ermöglicht werden. Jetzt müssen sowohl eine Mehrheit im Parlament als auch die Mitgliedstaaten den Mut haben, diesen Weg mit uns zu gehen. Konkret haben wir den Schutz der Menschenwürde, den Jugendschutz, Grundregeln zu Werbung, Product-Placement und Sponsoring in einem für alle Arten audiovisueller Dienste gültigen Kapitel vorangestellt. Wir betonen damit auch, dass bestimmte audiovisuelle Inhalte wie Hetze oder Rassismus nicht toleriert werden und erwarten, dass Respekt und Würde dienstübergreifend gelten, da Menschenwürde auch im Digitalen unteilbar bleibt.
Dabei dürfen wir aber nicht vergessen, dass die Richtlinie nur den audiovisuellen Bereich regeln kann. Stellt man an die AVMD-Richtlinie die Erwartung, sie solle jetzt Hasstiraden in Social Media Angeboten vollständig verhindern, würde man die Richtlinie von vornherein strukturell überfordern.
Um flexibel auf neue Anforderungen auch im nicht-linearen Bereich reagieren zu können, fördern wir Verhaltenskodizes zur Selbstregulierung, die sowohl beim Jugendschutz als auch bei der Werbung als Regelungsinstrument grundsätzlich gut funktionieren. Das bedeutet aber nicht, auf eine starke Ko-Regulierung und klare Zielsetzungen in der Richtlinie zu verzichten. Der Gesetzgeber muss sich das Recht vorbehalten regulierend einzugreifen wenn Selbstregulierung nicht den von ihm erhofften Effekt erzeugt. Hier folgen wir nicht dem Vorschlag der Kommission, die es den Videoplattformen größtenteils selbst überlassen wollte, wie sie zu schützende Güter „händeln“ und erteilen der von der Kommission hier vorgeschlagenen Vollharmonisierung eine Absage.
Medienkonsumenten soll zudem dienstübergreifend klar sein, ob sie Werbung, gesponserte Inhalte oder Inhalte mit Produktplatzierung sehen. Kommt etwa in Schmink-Tutorials auf Youtube Sponsoring oder Product Placement vor, verbieten wir nicht etwa diesen Inhalt, sondern verlangen, dass er als das kenntlich gemacht wird, was er ist. Dem scheinheiligen Eindruck, der hier vor allem jungen Menschen vermittelt wird, dass es sich nämlich um völlig selbstlos erstellte Verbraucherinformationen oder gar Bildungsinhalte handelt, muss begrenzt werden. Die von der Regelung betroffenen Plattformen, die wirtschaftlich enorm von solchen Angeboten und der darum vermarkteten Werbung profitieren, rufen an dieser Stelle bereits zum „Halali“ indem sie halbwahr behaupten, durch den Vorschlag werde ganz generell das Verhältnis zu E-Commerce Richtlinie in Frage gestellt und das Haftungsprivileg aufgehoben.
Nein, der Vorschlag will auch online diejenigen treffen, die aus audiovisuellen Inhalten profitieren, sich aber ansonsten gern aus jeder Verantwortung höflich entschuldigen. Das Haftungsregime der E-Commerce-Richtlinie, das vorsieht, dass ein Provider erst dann tätig werden muss, wenn er von einer Regelverletzung Kenntnis erlangt, ist mir lieb und teuer. Es darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, dass sich irgendein Marktteilnehmer durch nahezu vorsätzliches Ignorieren einer Kenntnisnahme der Haftung entziehen kann. Dann riskieren wir letztlich das Ende dieses Haftungsprivilegs.
Ich möchte nochmal betonen, dass wir keine flächendeckende Kontrolle des Internets etablieren, die ich politisch nach wie vor bekämpfe, weil sie mit kommunikativen Grundfreiheiten nicht vereinbar wäre. Auch Netzneutralität wird nicht beschränkt. Die Vorschriften sind als Missbrauchsaufsicht konzipiert, die der Idee „Notice and take down“ folgen. Allerdings müssen die Hürden zur Kenntnisnahme niedrig sein. Folgender Vergleich sei in diesem Zusammenhang erlaubt: Nur, weil Sie nicht alle Menschen auf der Welt belangen können, die täglich bei Rot über eine Ampel fahren, kommen Sie ja auch nicht auf die Idee, diese Norm abzuschaffen oder die Kontrolle an jeder einzelnen Ampel einzuführen.
Schließlich befürworten wir, entgegen der Kommission, beim Product Placement das Verbot des zu starken Herausstellens eines Produkts und gestatten andererseits ganz generell die Zulassung einzelner Werbepots.
Zudem stärken wir das Herkunftslandprinzip und schlagen nach längerer Diskussion eine Quote in Höhe von 30 {4ae5f2cfbae1b1bdedfa59fe4a07f58bb35532ad595a47938acbe0c93e3e4f45} für europäische Werke in Video-on-Demand Angeboten sowie eine engagierte Regelung zur Schaffung barrierefreier Angebote vor. Wir folgen der Kommission weitestgehend bei ihrem Vorschlag zur Liberalisierung der Werbezeiten im klassischen linearen Fernsehen. Aus den vielzähligen Anhörungen sehen wir aber auch, dass es vor allem im Hauptabend den Wunsch gibt, nochmals zu deckeln, so dass wir in der Zeit von 20 bis 23Uhr nur 20{4ae5f2cfbae1b1bdedfa59fe4a07f58bb35532ad595a47938acbe0c93e3e4f45} der Gesamtsendezeit der Werbung zubilligen wollen, während in der restlichen anfallenden Zeit von 7:00 bis 20:00 die Werbung frei verteilt werden kann. Durch diesen Kompromiss wird zum einen dem befürchteten Preisverfall um die Werbeminute entgegnet und die Integrität von Filmwerken stärker geschützt.
Abzusehen ist, dass Barrierefreiheit und Werbezeiten-Liberalisierung weiter diskutiert werden. In jedem Falle müssen wir darauf achten, dass wir am Ende insgesamt als Parlament etwas anbieten, was die Entwicklungen der letzten 10 Jahre sowohl der technischen Möglichkeiten als auch des Marktumfeldes angemessen berücksichtigt, einen flexiblen Entwicklungsspielraum erlaubt und zugleich der gesellschaftspolitisch gewünschte Schutz- bzw. Fördereffekt tatsächlich einsetzt. Weder zu überzogene noch zu laxe Regelungen sind hier hilfreich.
Zusätzlich zum Kommissionsvorschlag waren uns Vorschriften zur Auffindbarkeit und zur Signalintegrität ein Anliegen. So geben wir Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Konzepte zu entwickeln, bei denen audiovisuelle Mediendienste von allgemeinem Interesse angemessen herausgestellt werden können. Gegner dieser Regelung behaupten immer man brauche sie nicht, da es ja keine Marktverengung gebe, die Vielfalt der Inhalte sie doch da. Ja, da haben sie sicherlich Recht. Werden diese Inhalte aber letztlich vom Nutzer in einer Informationsflut nicht mehr gefunden und damit nicht mehr wahrgenommen, wirkt sich dies letztlich genauso schlecht aus wie die Verengung. In beiden Fällen erreicht die Information den Adressaten nicht. Und dass Algorithmen ganz andere Interessen verfolgen als die, die man in einer gesellschaftspolitischen Debatte als allgemein gültig festlegt, können wir immer wieder erleben.
Der Schutz der Signalintegrität war ein Wunsch der Rundfunkveranstalter. Auch wenn wir nicht flächendecken die Störung des Signals durch Überblendungen erleben, so soll dennoch deutlich werden, dass eine Manipulation des Sendesignals durch Dritte gesetzgeberisch missbilligt wird und nicht zulässig ist.
Weitere Diskussionen zeichnen sich zu den Vorschriften ab, die die Unabhängigkeit der Regulierungsstellen absichern sollen und was das Verhältnis der Arbeitsgemeinschaft der Regulierungsstellen auf EU Ebene, der ERGA, zum bereits bestehenden Kontaktausschuss, in dem die Mitgliedsländer versammelt sind, betrifft.
Uns ist die Unabhängigkeit der Medien in der gesamten EU ein herausragend wichtiges Anliegen. Da wir hier nah am jeden Mitgliedstaat zustehenden Organisationsrecht operieren, brauchen wir wirkungsvolle Regeln, die gleichzeitig die Subsidiarität respektieren und nationalstaatliche Zuständigkeiten nicht aushöhlen. Nach den Diskussionen, habe ich den Eindruck, dass langsam erkannt wird, dass das Insistieren auf eine im Vorschlag niedergelegte, ausdrückliche „rechtliche Trennung“ die negative und auch gar nicht gewollte Schlagkraft haben kann, gut funktionierende Systeme der binnenpluralen Kontrolle, wie Rundfunkräte, zu zerstören. Man zielt damit auf die Richtigen und trifft die Falschen, wie die Presse anmerkte. Wir unterstützen sehr die funktionale Unabhängigkeit und wollen diese verstärken, indem wir die Unabhängigkeit der Redaktionen dadurch absichern, dass es Regulierungsstellen ausdrücklich verboten ist, vorab Einfluss auf jegliche redaktionelle Arbeit zu nehmen. Hier liegt doch der Kern der Unabhängigkeit, den es EU-weit zu schützen gilt.
Wir können sicherlich mit der Revision der AVMD-Richtlinie nicht alle Probleme in der digitalen Informationsgesellschaft lösen, aber als Berichterstatterin habe ich dennoch den Anspruch, mit dieser runderneuerten Richtlinie einen Beitrag zu einer pluralen, demokratischen und auf universelle Teilhabe ausgerichteten digitalen Gesellschaft zu leisten.
Der Beitrag wurde in der promedia-Ausgabe 11/16 erstveröffentlicht.