Medienrecht:

Bequemlichkeit ist kein Grund

von am 13.04.2017 in Allgemein, Archiv, Digitale Medien, Gastbeiträge, Kreativwirtschaft, Medienregulierung, Medienwirtschaft, Regulierung, Rundfunk, Urheberrecht

<h4>Medienrecht:</h4> Bequemlichkeit ist kein Grund
Dr. Eva Flecken, Director Public Policy & EU Affairs Sky Deutschland

Warum das territoriale Lizenzierungsmodell unbedingt geschützt werden muss

13.04.17 Von Dr. Eva Flecken, Sky Deutschland

Brüssel befasst sich im Rahmen der Digital Single Market Strategie eifrig mit dem europäischen Urheberrecht. Der vorliegende Kommissionsvorschlag sowie die Änderungsvorschläge des Europaparlaments werden hinsichtlich Art. 2 unseres Erachtens allerdings lediglich einen Effekt haben: Die gesamte Kultur- und Kreativbranche wird leiden. Das belegt auch die geschlossene Allianz aus Vertretern der unterschiedlichen Sektoren. Seien es Drehbuchautoren, Kameraleute, Schauspieler, Produzenten, Sportverbände, private Rundfunkveranstalter oder TK-Unternehmen, sie alle lehnen die Vorschläge ab und weisen auf die erheblichen Gefahren hin. Ohne Not wird ein Wachstumsmarkt gefährdet, der erst im Entstehen begriffen ist und über herausragendes Potential verfügt.

Die Diskussion um die Ausweitung des Herkunftslandprinzips wird häufig mit falschen Grundannahmen geführt. Auf vier davon möchte ich im Folgenden näher eingehen.

Erstens bleibe die Vertragsfreiheit unberührt, so dass auch zukünftig Vereinbarungen zur territorialen Auswertung zwischen Rechteinhabern und Verwertern möglich seien. Dies ist aus zwei Gründen überaus fraglich. Zum einen läuft die Rechteklärung schon heute nicht in allen Fällen auf Augenhöhe. Ein Beispiel dafür ist das weitgehende Abtreten der PayTV-Rechte an die öffentlich-rechtlichen Sender im Falle von Ko-Produktionen, wie es im Eckpunktepapier 2015 festgeschrieben wurde. Zum anderen nimmt die Kommission derzeit die Vertragsfreiheit durch das laufende Kartellverfahren in den Blick und hinterfragt ebenjene vertraglichen Geoblocking-Vereinbarungen. Daher gilt es in jedem Fall den Ausgang des Wettbewerbsverfahrens abzuwarten. Die Vertragsfreiheit ist folglich bereits heute ein gefährdetes Konstrukt. Das Risiko, dass die Ausweitung des Herkunftslandprinzips faktisch ein Abschied vom territorialen Lizenzmodell bedeutet, ist offensichtlich groß.

Zweitens wird in den Diskussionen um territoriale Lizenzierungsmodelle häufig unterstellt, dass Inhalte in gewissen Ländern nicht verfügbar seien. Tatsache ist, dass die allermeisten Inhalte sehr wohl auch in anderen Märkten lizenziert werden und damit für den Nutzer verfügbar sind. Der Nutzer hat zwar keinen Zugriff auf Dienste aus anderen Ländern, auf die Inhalte zumeist aber schon. Für einige Inhalte gilt tatsächlich, dass sie auf Märkten jenseits des heimatlichen Marktes nicht ausgewertet werden. Nicht jede italienische Gesangsshow – bei der, anders als in Deutschland, bemerkenswerter Weise mehr gesprochen als gesungen wird – findet jenseits von Mailand und Rom eine breite Fangemeinde. Der kulturell-einheitliche Binnenmarkt ist glücklicherweise eine Illusion.

Drittens sei eine Ausweitung des Herkunftslandprinzips auf den Online-Bereich auch deshalb nötig, weil die Rechteklärung administrativ nicht zu leisten sei. Bemerkenswerterweise scheinen sämtliche privaten Rundfunkunternehmen diese Herausforderung problemlos meistern zu können. Wo genau die Schwierigkeiten liegen und warum diese nur bei den öffentlich-rechtlichen Sendern aufzutauchen scheinen, bleibt offen. Selbst im Falle von Nachrichtenformaten verfängt dieses Argument nicht. Einfaches Beispiel: Sky UK News ist europaweit im Live-Stream verfügbar. Die Klärung für die vielen zugrundeliegenden Rechte ist offenbar möglich und absolut zu bewerkstelligen.

Viertens würden die Sprachfassungen doch einen gewissen territorialen Schutz bieten. Das ist eine sehr deutsche Sicht auf die Dinge. Bei uns werden audiovisuelle Inhalte tatsächlich vorrangig auf Deutsch rezipiert, doch das ändert sich. Dies gilt nicht nur für englische Sprachfassungen, sondern auch für weitere europäische Sprachen. In anderen Ländern sind Nutzer und Zuschauer von jeher daran gewöhnt, fremde Sprachfassungen zu nutzen. Selbst in Großbritannien, wo die Bürger eigentlich keine weitere Sprache als ihre eigene beherrschen müssten, konnte „Deutschland 83“ auf Channel 4 in der deutschen Fassung mit englischen Untertiteln einen ordentlichen Quotenerfolg feiern. Insgesamt schauten fast 2,5 Millionen Zuschauer diese Version, was einem Marktanteil von 8,1 Prozent entspricht.
Was wären die Folgen der Ausweitung des Herkunftslandprinzips und damit des Kippens der Territorialität?

  1. Bedrohung der kulturellen Vielfalt: Hochwertige und kulturell wertvolle Produktionen wären nicht mehr finanzierbar. Wenn die Territorialität als Lizenzmodell fällt, bricht sowohl der Weltvertrieb als auch die Filmförderung zur Finanzierung derartiger Projekte weg. Wir würden nur noch den kleinsten gemeinsamen kulturellen Nenner produzieren – vermutlich seichte Komödien. Denn allein bei derlei Formaten besteht noch eine Chance, dass sie ausreichend massenkompatibel und damit pan-europäisch lizenzierbar sind. Dass bereits heute pan-europäischen Lizenzen nichts im Wege steht, kann nicht oft genug klargestellt werden. Folglich hätten wir es mit einer Art Negativ-Konsolidierung des Inhaltemarkts zu tun. Vielfalt und Qualität europäischer Produktionen würden ohne Not gefährdet.
  2. Keine European Champions: Wer könnte derlei pan-europäische Lizenzen überhaupt erwerben? Der große Wunsch nach dem Aufkommen European Champions wird damit sicherlich nicht Rechnung getragen.
  3. Der Verbraucher zieht den Kürzeren: Aus vorgenannten Gründen würde auch der Verbraucher leiden. Weniger Anbieter und weniger Inhalte zu vermutlich höheren Preisen wären die Folge. Auch würde es signifikant schwieriger werden, englische Sprachfassungen zu lizenzieren. Denn wenn diese grenzüberschreitend verfügbar gemacht werden, ist die Exklusivität in verschiedenen Territorien faktisch aufgehoben.
  4. Ende deutscher und europäischer Fördermodelle: Mit viel Engagement und erheblichen finanziellen Mittel wurden nationale und europäische Fördermodelle entwickelt, die zu einer prosperierenden und europäischen Kreativindustrie führen. Diese Fördersysteme ruhen im Wesentlichen auf dem Territorialitätsprinzip.

Die Risiken scheinen unübersehbar. Was ist bloß das Ansinnen der öffentlich-rechtlichen Sender für die Ausweitung des Herkunftslandprinzips? Müssen nicht auch sie fürchten, in den Strudel steigender Lizenzpreise und geringerer Verfügbarkeit hochwertiger Produktionen zu geraten?

Selbstverständlich können allein die angesprochenen Vertreter valide und umfassend Auskunft darüber geben, was ihre Absicht ist. Die vorgetragenen Argumente sind, wie oben dargelegt, wenig nachvollziehbar.

Übrig bleibt eins: Bequemlichkeit. Klar, für den Nutzer ist es bequemer, auf die heimischen Anbieter auch im Ausland zuzugreifen. Etwas, was mit der Portabilitätsverordnung im Übrigen umgesetzt wird. Klar, für manche Sender ist es bequemer, sich mit der Rechteklärung im Einzelnen erst gar nicht zu befassen. Doch Bequemlichkeit darf kein Grund für die Zerstörung kultureller Vielfalt und die volkswirtschaftliche Bedrohung eines Wachstumsmarkts sein. Wenn das Territorialitätsprinzip fällt, gibt es statt einem Mehr an Angebot und Vielfalt nur noch ein Eindampfen auf den kleinsten gemeinsamen kulturellen Nenner. Das können wir nicht ernsthaft wollen.

Der Beitrag wurde in der promedia-Ausgabe 04/17 erstveröffentlicht.

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