Medienrecht:
Ein Relikt aus analogen Zeiten

Das analoge Nebenkostenprivileg in Zeiten der Digitalisierung
13.04.17 von Prof. Dr. Torsten Körber, Universität Göttingen, Bürgerliches Recht, Kartellrecht, Versicherungs-, Gesellschafts- und Regulierungsrecht
In der Politik werden Verbraucherschutz und Wahlfreiheit der Kunden zu Recht hochgehalten. So hat der Gesetzgeber jüngst mit der Einführung der Routerfreiheit die Rechte der Nutzer und zugleich den Wettbewerb für Internetdienste gestärkt. Allenthalben wird auch über Möglichkeiten zur Reduzierung der Mietkosten nachgedacht.
Am 29. März 2017 wurde das alte digitale Antennenfernsehen abgeschaltet und durch das hochauflösende neue Antennenfernsehen DVB-T2 abgelöst, das hinsichtlich Kanalzahl und Auflösung erstmals eine echte Alternative zu Kabel-, Sat- und IPTV bietet. Umso befremdlicher wirkt vor diesem Hintergrund das noch aus analogen Zeiten stammende „Nebenkostenprivileg“ zugunsten der Kabelnetzbetreiber. Dieses in der Betriebskostenverordnung verankerte Privileg erlaubt es Vermietern, die Kosten für den Kabelanschluss von Wohngebäuden mit der monatlichen Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umzulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Mieter den Kabelanschluss nutzen oder nicht! Das Nebenkostenprivileg ist letztlich eine Ermächtigung, Verträge zu Lasten Dritter – der Mieter – zu schließen und damit das Gegenteil von Mieterschutz. Während das neue Telekommunikationsrecht den Mietern die Freiheit eröffnet, ihren Internetprovider frei zu wählen, die gelieferten Signale nach Belieben zu nutzen und dazu Geräte (Router) ihrer Wahl zu verwenden, genießen im TV-Bereich nur Eigenheimbesitzer eine solche Wahlfreiheit. Mieter werden dagegen in größeren Mietobjekten ohne eigenes Mitspracherecht mit Kabelgebühren belastet, wenn und ganz einfach, weil sich der Vermieter für einen Kabelanschluss der Wohnanlage entschieden hat.
Will ein Mieter Fernsehen über Terrestrik (DVB-T2) oder Internet (IP-TV) beziehen, so steht ihm dies zwar grundsätzlich frei, aber er muss doppelt zahlen. Und wer ganz auf das klassische Fernsehen verzichten und nur Streamingdienste wie Youtube, Netflix oder Internetmediatheken nutzen möchte, zahlt trotzdem neben den Rundfunkbeiträgen zusätzlich auch noch Fernsehkabelgebühren an den Vermieter. Die Mieter unterliegen damit einer doppelten „Zwangsabgabe“ für ungenutzte und ungewollte Angebote. Bei den Rundfunkbeiträgen mag das verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt sein, für das Nebenkostenprivileg ist ein solcher Rechtfertigungsgrund indes nicht ersichtlich. Es sichert letztlich nur die wirtschaftlichen Interessen der Kabelmonopolisten.
Das Nebenkostenprivileg ist nicht nur mieterunfreundlich, sondern beschränkt auch den Wettbewerb. Wer ohnehin für die Kabelgebühren zur Kasse gebeten wird, verzichtet auf Alternativen wie DVB-T2, Sat-TV oder IPTV, um nicht „doppelt“ zahlen zu müssen. Das Nebenkostenprivileg wirkt damit als Marktzutrittsschranke und Innovationshindernis. Es verhindert chancengleichen Wettbewerb alternativer Angebote, die über die Antenne, mittels Satellit oder als IP-TV über DSL empfangen werden können. Aus diesem Grunde hat auch die Monopolkommission mehrfach die Streichung des Nebenkostenprivilegs der Kabelnetzbetreiber gefordert.
Das Nebenkostenprivileg ist ein Relikt aus analogen Zeiten. Die Einführung der Routerfreiheit, vor allem aber der Start von DVB-T2 sollten den Gesetzgeber motivieren, es endlich zu streichen oder jedenfalls sicherzustellen, dass nur diejenigen Mieter für den Kabelanschluss bezahlen müssen, die ihn aus freien Stücken nutzen möchten. Bei der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs würden Mieterschutz und Wettbewerbsschutz nicht in Konflikt miteinander stehen, sondern vielmehr „Hand in Hand“ gehen, und das kommt ja auch nicht alle Tage vor.
Der Beitrag wurde in der promedia-Ausgabe 04/17 erstveröffentlicht.