Leben mit der DSGVO

Die Arbeit der Redaktionen wird durch die DSGVO nicht beeinträchtigt
10.10.2019. Von RA Prof. Dr. Johannes Weberling, Berlin / Frankfurt (Oder)
Seit dem 25. Mai 2018 ist die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und enthält keine medienspezifischen Regelungen. Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO verpflichten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union lediglich, durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken in Einklang zu bringen (sog. Medienprivileg). Das ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft getretene neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt in Deutschland zwar die den nationalen Gesetzgebern im Rahmen der Grundsätze der DSGVO von der DSGVO eingeräumten Spielräume. Mangels Regelungskompetenz des Bundes beinhaltet es aber keine medienspezifischen Regelungen. Dagegen haben die Länder die Vorgaben des Art. 85 DSGVO im 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und in ihren Presse- bzw. Mediengesetzen sowie ihren Landesdatenschutzgesetzen mittlerweile vollständig umgesetzt.[1] Diskutiert wird die Geltung der medienspezifischen Regelungen insbesondere für freie Mitarbeiter, Blogger und Bürgerjournalisten, die uneingeschränkte Weitergeltung des KUG sowie die Aufbewahrung von Beiträgen in Online-Archiven.
I. Medienspezifische Regelungen der DSGVO
Art. 85 DSGVO im Kapitel IX der DSGVO unter der Überschrift „Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen“ verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen Ausgleich zwischen Datenschutzrecht sowie Meinungs- und Informationsfreiheit herzustellen:
„(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.“
Art. 85 DSGVO entspricht weitgehend der Vorgängernorm Art. 9 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.[2] Kritische Stimmen möchten Art. 85 Abs. 2 DSGVO wie die Vorgängernorm jedoch nicht als allgemeines „Medienprivileg“ oder zumindest nicht als „allgemeines Meinungsprivileg“[3] verstanden wissen. Sie plädieren dafür, dass es „im Einzelfall zu einer ergebnisoffenen Abwägung zwischen Datenschutz und Kommunikationsfreiheit kommt.“ [4] Ein grundsätzliches Medienprivileg würde dem grundsätzlichen Interessenskonflikt und dem jeweils besonders hohen Schutzgut Rechtsstaat bzw. Demokratie nicht gerecht werden.[5] Diese Stimmen verkennen die für die freiheitliche Demokratie grundlegende Bedeutung der Presse- und Informationsfreiheit, die auch nach Inkrafttreten der DSGVO eine zentrale Stellung hat und zugunsten von datenschutzrechtlichen Vorschriften weder ausgehebelt noch in die Bedeutungslosigkeit verdrängt werden darf. Der europäische Gesetzgeber hat dazu im Erwägungsgrund (ErwG) 153 der DSGVO zur Tragweite der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken ausdrücklich festgestellt: „Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden.“ Zudem verweist neben Art. 85 DSGVO auch Art. 17 Abs. 3 a) DSGVO auf die Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit, ohne dass es zu einer Abwägung mit dem Datenschutzrecht der betroffenen Person ankäme. Art. 17 DSGVO regelt das Recht auf Löschung, das sog. „Recht auf Vergessenwerden“. Nach Art. 17 Abs. 3 a) DSGVO gilt dies aber (ausnahmslos) nicht, wenn die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Da die Meinungs- und Informationsfreiheit die essenzielle Grundlage der Demokratie bildet und nicht aus Gründen des Datenschutzrechts ausgehebelt werden soll,[6] überwiegt im Konflikt zwischen dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Meinungs- und Informationsfreiheit in der Fallkonstellation eines Löschungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 3 a) DSGVO die Meinungs- und Informationsfreiheit.
Die DSGVO hat also die Stellung des unabhängigen Journalismus im Zeitalter der Digitalisierung ausdrücklich gestärkt. Die DSGVO gab den Landesparlamenten das Recht zur umfassenden Freistellung journalistisch tätiger Medien von den Regelungen der DSGVO.[7]
II. Medienspezifische Regelungen in Deutschland seit Inkrafttreten der DSGVO
Das in der DSGVO verbürgte Medienprivileg füllen die deutschen Landesgesetzgeber sowohl in den §§ 9c, 57 RStV als auch in den Landesmedien- und Landespressegesetzen sowie Landesdatenschutzgesetzen normativ aus. Presseunternehmen sind dem Medienprivileg entsprechend bei der Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken von den meisten datenschutzrechtlichen Pflichten und der Aufsicht durch Datenschutzbehörden freigestellt. Sofern die in der Redaktion befindlichen Daten durch angemessene und wirksame technisch-organisatorische Maßnahmen gegenüber fremdem Zugriff von außen abgeschirmt sind und die Mitglieder der Redaktion das Redaktionsgeheimnis beachten, wird ihre Arbeit durch die DSGVO und die in ihrem Kontext erlassenen bzw. geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in keiner Weise beeinträchtigt. Das Medienprivileg gem. Art. 85 DSGVO ist kein Umgehungstatbestand, sondern der Garant für unverändert freie journalistische Arbeit.
1. Rundfunk und Telemedien
Seit dem 25. Mai 2018 ist das Medienprivileg für Rundfunk und alle journalistisch-redaktionellen Telemedien in den §§ 9c, 57 und 59 RStV geregelt. In der Begründung zu Art. 1 der Änderung des Rundfunkstaatsvertrags wird hierzu wörtlich festgestellt: „§ 57, der bisher nur ein Medienprivileg für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien enthielt, wird zu einem umfassenden Medienprivileg für die Telemedien des Rundfunks und der Presse ausgeweitet.“[8]
§ 9c RStV und § 57 RStV unterscheiden sich nur im Hinblick auf den Normadressaten. Während § 9c RStV die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken durch die in der ARD zusammengefassten Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder private Rundfunkveranstalter regelt, richtet sich § 57 RStV über diesen Kreis hinaus auch an „Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien.“ Zur Wahrung des Medienprivilegs regeln die §§ 9c, 57 RStV die Nichtanwendbarkeit einzelner Vorschriften der DSGVO bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken. §§ 9c, 57 RStV legen ausdrücklich fest, dass die mit der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken befassten Personen die Daten nicht zu anderen Zwecken verarbeiten dürfen und auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind. Auf die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken finden i.Ü. außer den Kap. I (Allgemeine Bestimmungen), VIII (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen), X (Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) und XI (Schlussbestimmungen) der DSGVO nur die Art. 5 Abs. 1 f) i. V. m. Abs. 2, Art. 24 und Art. 32 DSGVO Anwendung.
Nach Art. 5 Abs. 1 F) DSGVO muss durch technische und organisatorische Maßnahmen eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet werden. Dafür ist nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO der Verantwortliche[9] zuständig, der die Einhaltung von Art. 5 Abs. 1 f) DSGVO auch nachweisen können muss. Art. 24 DSGVO regelt die Pflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen zur Vornahme von technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie das Erbringen eines Nachweises, dass die Datenverarbeitung im Rahmen der Vorschriften der DSGVO erfolgt. Art. 32 Abs. 1 DSGVO begründet die Pflicht des Verantwortlichen sowie des Auftragsverarbeiters zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus der Datenverarbeitung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Die Haftungsbestimmungen der Art. 82 und 83 DSGVO gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gem. Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 f), Art. 24 und 32 DSGVO gehaftet wird. Soweit die Presseunternehmen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung durch den Deutschen Presserat unterliegen, findet Kap. VIII (Rechtsbehelfe, Haftung, Sanktionen) keine Anwendung.
§ 9c RStV und § 57 RStV unterscheiden sich allerdings maßgeblich bzgl. der Kontrollaufsicht. Gegenüber dem öffentlich-rechtlichen, dem privaten Rundfunk und den Telemedien wird die datenschutzrechtliche Aufsicht über den Rundfunk wie bisher „auf Ebene des Landesrechts geregelt werden, um den Ländern die Wahlmöglichkeit zu bewahren, entweder einen eigenen ‚Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz‘ für jede Anstalt zu bestellen, der sowohl die journalistische Tätigkeit als auch die Verwaltungstätigkeit (Mitarbeiterdaten, Daten der Beitragszahler) überwacht (einheitliche Aufsicht, derzeit praktiziert u.a. auch beim NDR) oder dem Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz nur die Aufsicht über den journalistischen Bereich zuzuweisen, während die Verwaltungstätigkeit vom Landesdatenschutzbeauftragten überwacht wird (geteilte Aufsicht, derzeit praktiziert in Hessen, Bremen, Berlin und Brandenburg).“[10] Dagegen findet gem. § 57 Abs. 1 Satz 5 und 6 RStV das Kapitel VIII der DSGVO keine Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.
§ 59 Abs. 1 RStV regelt die Aufsicht über die Datenverarbeitung durch Anbieter von Telemedien. Die beim Rundfunk für den Datenschutz im journalistischen Bereich zuständigen Stellen überwachen nach § 59 Abs. 1 Satz 2 RStV für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien. Nach § 59 Abs. 1 Satz 3 RStV besteht für Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse keine Datenschutzaufsicht, soweit sie sich zur freiwilligen Selbstkontrolle durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates verpflichtet haben.
2. Presse
Das Medienprivileg findet sich auch in allen Landespressegesetzen[11] sowie den insoweit ergänzten Landesdatenschutzgesetzen. Allen Landespressegesetzen ist gemein, dass die Datenverarbeitung der Presseunternehmen zu journalistischen und literarischen Zwecken dem Datengeheimnis unterliegt und eine weitergehende Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken untersagt ist. Weiterhin besteht eine Verpflichtung, die mit der Datenverarbeitung befassten Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Die anwendbaren Bestimmungen der DSGVO variieren zwischen den Landespressegesetzen.
a) PresseG BW
In Anlehnung an den RStV finden nach § 12 PresseG Baden-Württemberg (BW) für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von den Kap. II (Grundsätze) bis VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) der DSGVO nur Art. 5 Abs. 1 f) in Verbindung mit Abs. 2, Art. 24 und Art. 32 DSGVO Anwendung. Art. 82 DSGVO gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 f) i. V. m. Abs. 2, Art. 24 und 32 DSGVO sowie § 83 BDSG gehaftet wird. Außerdem gilt § 83 BDSG im Hinblick auf Schadensersatz und Entschädigung nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 12 Abs. 1 PresseG BW.
Das PresseG BW regelt die Aufsicht der gedruckten Presse i. S. d. freiwilligen Selbstverpflichtung nicht explizit. Im Gesetzentwurf der Landesregierung von Baden-Württemberg zur Änderung des PresseG BW wird das „sog. Medien- und Presseprivileg“ und die „keiner staatlichen Kontrolle unterliegende Pressefreiheit“ damit begründet, dass der Schutzbereich der Pressefreiheit grundsätzlich weit ist und von der Informationsbeschaffung über die Informationsbearbeitung bis hin zur Informationsverbreitung reicht.[12] Zur Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags zur individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sei die Presse auf die Verwendung personenbezogener Daten angewiesen, so dass journalistische Arbeit mit der Pflicht zur Einholung einer Einwilligung der betroffenen Person vor einer Datenverarbeitung nicht möglich wäre.[13] Entsprechend solle das Medienprivileg verhindern, dass das Datenschutzrecht einer freien journalistischen Arbeit entgegensteht.[14] In der Frage der Betroffenenrechte und der staatlichen Aufsichtsbehörde seien Bundes- und Landesgesetzgeber von einem „Vorrang der Interessen der Presse ausgegangen“.[15]
b) PresseG NRW, LMG Rheinland-Pfalz, SMG Saarland
Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie das Saarland verweisen in den Gesetzentwürfen zu ihren Landespresse- bzw. Landesmediengesetzen hinsichtlich der presserechtlichen Aufsicht und der Datenschutzrechtskontrolle auf die Grundsätze zum Redaktionsdatenschutz, den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats als Ausdruck des gängigen Systems der freiwilligen Selbstkontrolle.
§ 11a Abs. 4 Saarländisches Mediengesetz (SMG), § 12 Abs. 4 Pressegesetz Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW) und § 12a Abs. 2 LMG RP regeln das System der freiwilligen Selbstkontrolle der Presse und halten außerdem an der Funktion des Redaktionsdatenschutzbeauftragten zur Wahrung des Medienprivilegs fest. Alle drei Länder vertraten in ihren Gesetzentwürfen die Auffassung, dass die freiwillige Selbstkontrolle durch den Pressekodex des Deutschen Presserats ein pressespezifisches und mittlerweile bewährtes System darstellt, an dem sie weiter festhalten. Mit Hilfe dieses Regelungssystems, das über eine Beschwerdemöglichkeit verfügt und verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vorsieht, sei ausreichender Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person bei Datenschutzrechtsverstößen gewährleistet.[16] Dieser Selbstregulierungsvorbehalt enthält jedoch die Einschränkung, dass Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland eine Aufsicht für die gedruckte Presse durch die allgemeinen Datenschutzbehörden gemäß der Vorschriften des Kap. VIII der DSGVO vorsehen und damit beim datenschutzrechtlichen Haftungssystem bleiben, soweit die Presseunternehmen nicht dem Pressekodex der Deutschen Presserats unterliegen.[17]
c) Hessisches PresseG
In der Neufassung des § 10 Hessisches Pressegesetz (HPresseG) wird aufgrund des Medienprivilegs „die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts auf die Pressetätigkeit im journalistisch-redaktionellen und literarischen Bereich weitgehend und die Datenschutzaufsicht über die genannte Pressetätigkeit durch die Datenschutzbeauftragten der Länder vollständig ausgeschlossen“.[18] § 10 HPresseG orientiert sich an dem Grundsatz, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen und literarischen Zwecken durch Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse dem Datengeheimnis unterliegt und eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken untersagt ist. Weiterhin sind die mit der Datenverarbeitung befassten Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Anwendung finden außer den Kap. I (Allgemeine Bestimmungen), X (Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) und XI (Schlussbestimmungen) der DSGVO nur die Art. 5 Abs. 1 f) in Verbindung mit Abs. 2 DSGVO, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DSGVO und Art. 32 Abs. 1 b) – d, Abs. 2 und 4 DSGVO sowie Art. 82 DSGVO und § 83 BDSG. Art 82 DSGVO gilt nur bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 f, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DSGVO sowie Art. 32 Abs. 1 b) – d), Abs. 2 und 4 DSGVO. § 83 BDSG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 10 Satz 1 bis 3 HPresseG gehaftet wird.
In der Begründung zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes wurde dazu ausgeführt:
„Durch § 10 HPresseG-E wird für das Presseprivileg an einer normativen Säule festgehalten, die durch die Säule der sogenannten freiwilligen Selbstkontrolle ergänzt wird. Die freiwillige Selbstkontrolle der Presse hat sich mit den Regelungen über den Redaktionsdatenschutz im Pressekodex des Deutschen Presserats seit 2001 bewährt. Bei Verstößen gegen die Grundsätze zum Redaktionsdatenschutz werden nach der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates Sanktionen ausgesprochen. Die freiwillige Selbstkontrolle der Presse ist ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der Pressefreiheit. Sie ist neben den in § 10 HPresseG-E vorgesehenen Maßnahmen geeignet, den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bzw. das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit der Pressefreiheit in Einklang zu bringen und zugleich eine unabhängige und kritische Berichterstattung zu ermöglichen. Die Sanktionierung der Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzes im Wege gerichtlich einklagbarer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, ergänzt um die Beschwerdemöglichkeit beim Deutschen Presserat als Redaktionsdatenschutzselbstkontrolle, ist angemessen und erforderlich, um die Freiheit der Presse von datenschutzbehördlicher Aufsicht zu sichern.“[19]
III. Fortgeltung des KUG im journalistischen Bereich
Das KUG ist jedenfalls im journalistischen Bereich auch nach Inkrafttreten der DSGVO anwendbar. Das OLG Köln hat bereits im Juni 2018 festgestellt, dass die DSGVO die Anwendung des KUG im journalistischen Bereich nicht ausschließt.[20] Denn es sind Abweichungen zugunsten einer Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken möglich, weil Art. 85 Abs. 2 DSGVO als Öffnungsklausel konzipiert ist, „die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann“.[21] Sowohl in der Bildberichterstattung als auch im Äußerungsrecht werde eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen vorgenommen. Diese Abwägung erfolge auch im Rahmen der DSGVO zwischen dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, wie es ErwG 153 Satz 7 der DSGVO fordere. Das OLG Köln beruft sich dabei nicht nur auf die in ErwG 153 Satz 7 der DSGVO verankerte, weite Auslegung des Journalismus, sondern verweist auf ErwG 4 Satz 3 DSGVO, nach dem die DSGVO im Einklang mit den Grundrechten und namentlich mit dem Recht der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit steht.[22]
Den §§ 22 ff. KUG kommt jedenfalls ein eigenständiger Anwendungsbereich zu, soweit die Erstellung von Personenbildnissen nach Maßgabe von Art. 85 Abs. 2 DSGVO zu journalistischen Zwecken erfolgt.[23] Über den Anwendungsbereich von Art. 85 DSGVO hinaus, d.h. jenseits der Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, dürfte das KUG jedoch durch die DSGVO überlagert werden, so dass sich die Rechtmäßigkeit von Veröffentlichung und Herstellung der Personenbildnissen insoweit nach den Bestimmungen der DSGVO richtet.[24]
Gem. § 22 Satz 1 KUG bedarf die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen einer (ausdrücklichen oder konkludenten) Einwilligung des Abgebildeten. § 23 Abs. 1 KUG sowie § 24 KUG sehen Ausnahmen von der erforderlichen Einwilligung des Abgebildeten vor, welche die DSGVO in dieser Form nicht kennt. Eine einmal gegebene Einwilligung ist zudem grundsätzlich – abgesehen vom Vorliegen eines wichtigen Grunds – unwiderruflich.[25]
Fraglich bleibt allerdings, ob bereits das Herstellen und Vervielfältigen von Bildnissen im Vorfeld einer Veröffentlichung datenschutzrechtlich als eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu qualifizieren und demnach nicht vom Anwendungsbereich des KUG umfasst ist.[26] Vertreten wird die Ansicht, die Datenerhebung i. S. d. Anfertigung von Fotoaufnahmen an Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu messen, also als eine zur Wahrung der berechtigten Interessen des Fotografen erforderliche Verarbeitung zu qualifizieren, sofern keine Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.[27] Fotoaufnahmen zu journalistischen Zwecken i. S. v. Art. 85 Abs. 2 DSGVO zur Verwirklichung der Pressefreiheit gem. Art. 11 GRC und Art. 10 EMRK werden in jedem Fall durch Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gerechtfertigt, sofern dem keine überwiegenden Interessen des Abgebildeten entgegenstehen.[28]
IV. Verträge mit freien Journalisten und Fotografen
Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit freier Journalisten und Fotografen und der damit verbundene Umfang der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich sind, richtet sich nach der konkreten Gestaltung und Durchführung der Zusammenarbeit.
Freie Journalisten und freie Fotografen sind von den Presseunternehmen auf die Einhaltung des Redaktionsgeheimnisses zu verpflichten. Sie arbeiten weisungsunabhängig und sind in ihrem jeweils eigenen Tätigkeitsbereich selbständig ständig für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung des Redaktionsgeheimnisses verantwortlich und müssen gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO den Nachweis der Datensicherheit gem. Art. 5 Abs. 1 f) DSGVO erbringen. Dies betrifft auch die Einwilligung der betroffenen Personen in die konkrete Datenverarbeitung. Von freien Mitarbeitern sollte zudem eine Anfertigung einer kurzen Aktennotiz über die Umstände der Kenntnisnahme und konkludenten Einwilligung zur Bildveröffentlichung der fotografierten Person oder das Einholen einer schriftlichen Einwilligung verlangt werden, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen der unverändert und uneingeschränkt weiterhin geltenden §§ 23 Abs. 1, 24 KUG[29] eingreifen, um späteren Darlegungs- und Beweisproblemen vorzubeugen.
Von freien Journalisten sind (journalistische) Mitarbeiter zu unterscheiden, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die Zuteilung von Aufträgen sowie der Art und Weise der Ausführung der Aufträge vom Presseunternehmen angewiesen werden, also bei der Durchführung ihrer konkreten Tätigkeit nicht weisungsfrei und deshalb in keinem freien Dienstverhältnis zum Presseunternehmen stehen. Der weisungsgebundene, also nicht frei tätige (journalistische) Mitarbeiter muss nicht selbstverantwortlich für die Gewährleistung der technischen und organisatorischen Maßnahmen eintreten, da er kein Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Verantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist das Presseunternehmen. Dieses ist für die Einhaltung der Grundsätze des Redaktionsdatenschutzes (Datensicherheit, Verpflichtung auf das Datengeheimnis, technische und organisatorische Maßnahmen) verantwortlich. Das Presseunternehmen ist insoweit verpflichtet, seine weisungsgebundenen (journalistischen) Mitarbeiter über die Grundsätze des Redaktionsdatenschutzes zu informieren und mit diesen Verpflichtungserklärungen über das Redaktionsgeheimnis/Datengeheimnis abzuschließen sowie – soweit bei redaktionellen Tätigkeiten überhaupt erforderlich – diese zu verpflichten, die Einwilligungen der betroffenen Personen in die konkrete Datenverarbeitung einzuholen.
Ob ein freier Journalist, der regelmäßig oder nur gelegentlich, nebenberuflich oder als Ortsberichterstatter bzw. Bürgerjournalist tätig ist, den Grundsätzen des Redaktionsdatenschutzes i. S. d. Landespressegesetze unterfällt, ist noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich findet Kap. VIII der DSGVO (Rechtsbehelfe, Haftung, Sanktionen) auf Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse dann keine Anwendung, wenn sie sich dem Pressekodex sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterworfen haben. Für Pressesprecher oder Menschen, die nur gelegentlich journalistisch als Bürgerjournalist oder als Blogger tätig sind, dürfte dagegen das Medienprivileg der DSGVO auch bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs Journalismus im ErwG 153 Satz 7 der DSGVO nicht gelten.[30] Bürgerjournalisten, Ortsberichterstatter und Blogger sind vom Geltungsbereich der Landespressegesetze nicht umfasst. Sie sind nicht zur Einhaltung der pressemäßigen Sorgfalt[31] verpflichtet und müssen keine Gegendarstellungen von Personen abdrucken, die von Tatsachenbehauptungen, die sie aufgestellt haben, betroffen sind.[32] Sie können sich mangels nicht vorhandener redaktioneller Infrastruktur auch nicht der Satzung des Deutschen Presserates unterwerfen, da sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung lediglich Presseunternehmen, die periodische Druckwerke herausgeben oder Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten betreiben, dem Pressekodex verpflichten können.[33]
V. Art. 17 Abs. 3 a) und d) DSGVO als Ausnahmen vom Recht auf Vergessenwerden[34]
Teil des Medienprivilegs in der DSGVO ist auch Art. 17 Abs. 3 a) und d) DSGVO, der zugunsten der Presse und der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke Ausnahmen vom Recht auf Löschung beinhaltet. Diese Regelungen sind außerordentlich praxisrelevant, da seit dem 25. Mai 2018 viele Bürger gegenüber Presseunternehmen ein Recht auf Löschung als das sog. Recht auf Vergessenwerden gem. Art. 17 Abs. 1 a), b), c) oder d) DSGVO geltend machen. In vielen Fällen verlangen die Bürger die Löschung aller Online-Artikel sowie aller Artikel im Archiv der Presseunternehmen, in denen ihr Name genannt wird. Diesem Recht auf Löschung können die Presseunternehmen den Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 a) DSGVO zugunsten der Presse und zur Gewährleistung des Medienprivilegs entgegenhalten. Gem. Art. 17 Abs. 3 a) DSGVO gilt der Löschungsanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Diese Ausnahme vom Recht auf Vergessenwerden soll verhindern, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit als Grundlage der demokratischen Gesellschaft im Namen des Datenschutzrechts unterlaufen wird.[35] Im Unterschied zu den deutschen Landespresse- und Landesmediengesetzen gilt diese Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 a) DSGVO auch für Blogger sowie in sozialen Medien und ist nicht auf den Anwendungsbereich des professionellen Journalismus begrenzt.[36]
Als Ausnahme zum Löschungsanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 b) oder c) DSGVO gelten auch die im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke des Presseunternehmens gemäß Art. 17 Abs. 3 d) DSGVO. Die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 89 Abs. 1 DSGVO ist auch gegenüber Löschungsansprüchen betroffener Personen privilegiert. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung der Fall, dass die in Art. 89 Abs. 1 DSGVO geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eingehalten werden.[37] Mit den Garantien soll gem. Art. 89 Abs. 1 Satz 2 DSGVO sichergestellt werden, dass technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Grundsatzes der Datenminimierung bestehen. Insb. die im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke sind entscheidend, womit nach ErwG 158 Satz 2 der DSGVO „Aufzeichnungen von bleibendem Wert für das allgemeine öffentliche Interesse zu erwerben, zu erhalten, zu bewerten, aufzubereiten, zu beschreiben, mitzuteilen, zu fördern, zu verbreiten sowie Zugang dazu bereitzustellen“ gemeint ist. Dem Schutz der Archive trägt auch der ErwG 153 Satz 3 der DSGVO Rechnung, nach dem das Medienprivileg aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO bezüglich der Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken „insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten“ soll.
Einem Wunsch auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person ist zum Schutz der Pressearchive nach Art. 17 Abs. 3 d) DSGVO nicht entsprochen werden. Der betroffenen Person steht jedoch gegenüber der Versagung ihres Rechts auf Löschung das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu.
VI. Zusammenfassung
Presseunternehmen sind dem Medienprivileg entsprechend bei der Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken von den meisten datenschutzrechtlichen Pflichten und der Aufsicht durch Datenschutzbehörden freigestellt. Sofern die in der Redaktion befindlichen Daten durch angemessene und wirksame technisch-organisatorische Maßnahmen gegenüber fremdem Zugriff von außen abgeschirmt sind und die Mitglieder der Redaktion das Redaktionsgeheimnis beachten, wird ihre Arbeit durch die DSGVO und die in ihrem Kontext erlassenen bzw. geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in keiner Weise beeinträchtigt. Das Medienprivileg gem. Art. 85 DSGVO ist kein Umgehungstatbestand, sondern der Garant für unverändert freie journalistische Arbeit.
Der Beitrag ist eine
Vorabveröffentlichung aus Trends 1/2020 des Verbandes Deutscher Lokalzeitungen.
Weiterführende Informationen zu den angesprochenen Themen sind den Beiträgen
von Weberling/Bergann in der AfP 2018, 205 -211, und der AfP 2019, 293 – 298, zu
entnehmen.
[1] Vgl. hierzu Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Synopse zu den geplanten Änderungen landesrechtlicher Regelungen zur Umsetzung des 21. RÄndStV und der DSGVO, Stand Juli 2018, abrufbar unter https://emr-sb.de/ (letzter Abruf 1. Oktober 2019); Weberling/Bergann, AfP 2018, 205, 207 ff.
[2] Vgl. Buchner/Tinnefeld, in Kühling/Buchner, DSGVO – BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 85 DSGVO, Rn. 2.
[3] Albrecht/Janson, CR 2016, 500, 502.
[4] Vgl. Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, DSGVO – BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 85 DSGVO, Rn. 2 u. 27 jeweils m.w.N.
[5] Albrecht/Janson, CR 2016, 500, 502.
[6] Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO – BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO, Rn. 71; BVerfG v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 208.
[7] Vgl. Cornils, Stellungnahme in der Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Kultur und Medien des Landtages Nordrhein-Westfalen zum Gesetz zur Zustimmung zum 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz), Gesetzentwurf der Landesregierung v. 6.3.2018, Drs. 17/1565, S. 4; Gesetzentwurf für Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit v. 5.12.2017, Drs. 19/5728, zu Art. 14 (Änderung des Hessischen Pressegesetzes), S. 174-178. http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/8/05728.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[8] Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz), Gesetzentwurf der Landesregierung NRW v. 20.12.2017, Drs. 17/1565, S. 82, http://landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1565.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[9] Verantwortlicher ist gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
[10] Entwurf eines Gesetzes zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag – 21. RÄStV), Gesetzentwurf der Landesregierung Schleswig-Holstein v. 13.12.2017, Drs. 19/406, S. 4 f. http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00400/drucksache-19-00406.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019). Für das ZDF und das Deutschlandradio wurde dagegen wie bisher eine einheitliche Aufsicht geschaffen. Der Rundfunkbeauftragte beim ZDF und beim Deutschlandradio wird als echte Aufsichtsbehörde i.S.d. DSGVO ausgestaltet werden: Er ist völlig unabhängig und verfügt über sein eigenes Budget und Personal (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 19/406 v. 13.12.2017, S. 5).
[11] Vgl. insbesondere auch den Gesetzentwurf zu § 19 BlnDSG, wonach das Medienprivileg die Datenverarbeitung zu journalistischen, künstlerischen und literarischen Zwecken einschließlich der rechtmäßigen Verarbeitung aufgrund der §§ 22, 23 KUG umfasst (Gesetz zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/678 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Berliner Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – BlnDSAnpUG-EU), Entwurf v. 9.5.2018, Drs. 18/1033, S. 21), http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-1033.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[12] Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Medien-Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2106/679, Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg v. 20.2.2018, Drs. 16/3555, S. 12, https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3852_D.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[13] Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Medien-Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2106/679, Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg v. 20.2.2018, Drs. 16/3555, S. 13, https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3852_D.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[14] Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Medien-Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2106/679, Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg v. 20.2.2018, Drs. 16/3555, S. 13, https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3852_D.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[15] Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Medien-Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2106/679, Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg v. 20.2.2018, Drs. 16/3555, S. 14, https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3852_D.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[16] Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz), Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen v. 20.12.2018, Drs. 17/1565, S. 83, http://landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1565.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019); Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes, Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes v. 7.3.2018, Drs. 16/277, S. 38, http://landtag-saar.de/Drucksache/Gs16_0277.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[17] Zu Recht kritisch dazu Cornils, Stellungnahme in der Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Kultur und Medien des Landtages Nordrhein-Westfalen zum Gesetz zur Zustimmung zum 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz), Gesetzentwurf der Landesregierung v. 6.3.2018, Drs. 17/1565, S. 8.
[18] Gesetzentwurf für ein Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit, Hessischer Landtag, Entwurf v. 5.12.2017, Drs. 19/5728, Zu Artikel 14 (Änderung des Hessischen Pressegesetzes), S. 175, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/8/05728.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[19] Gesetzentwurf für ein Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit, Hessischer Landtag, Entwurf v. 5.12.2017, Drs. 19/5728, Zu Artikel 14 (Änderung des Hessischen Pressegesetzes), S. 178, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/8/05728.pdf (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[20] OLG Köln v. 18.6.2018 – 15 W 27/18, K&R 2018, 501 ff.; vgl. hierzu auch LG Frankfurt/Main v. 13.9.2018, K&R 2018, 733 ff. m. Anm. Jonas; Weberling/Bergann, AfP 2019, 293, 294 f.
[21] OLG Köln v. 18.6.2018 – 15 W 27/18, K&R 2018, 501, 502.
[22] Das BMI weist in seinen „FAQs zur Datenschutz-Grundverordnung“ ebenfalls darauf hin, dass die DSGVO zu „keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien“ führt. Das KUG enthalte für die Veröffentlichung von Fotografien ergänzende Vorschriften, deren Geltung auch nach Inkrafttreten der DSGVO erhalten bliebe, https://www.bmi.bund.de/ (letzter Abruf 1. Oktober 2019).
[23] Vgl. Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2018, 1057, 1060. Auch § 19 Landesdatenschutzgesetz Berlin (BlnDSG) stellt ausdrücklich klar, dass Datenverarbeitung in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, einschließlich der rechtmäßigen Verarbeitung aufgrund der §§ 22 und 23 KUG vom Medienprivileg der DSGVO umfasst sind. Die weite Formulierung des § 19 BlnDSG erstreckt sich im Geltungsbereich des BlnDSG auch auf Pressesprecher, Blogger, Verbände, Parteien und Ortsberichterstatter, also auf Personen, die nicht für ein Presseunternehmen arbeiten (Weberling/Bergann, AfP 2018, 205, 208 m. Fn. 20).
[24] Vgl. Paschke/Halder, jurisPR-ITR 15/2018 Anm. 3, 3.
[25] Vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 22 KUG, Rn. 40 f.; Härting/Gössling, ITRB/ArbRB – Sonderheft zur DSGVO 2018, 40, 41 m.w.N.
[26] Kahl/Piltz, K&R 2018, 289, 292; Sundermann, K&R 2018, 438, 440.
[27] Sundermann, K&R 2018, 438, 440.
[28] In diesem Sinne wohl auch LG Frankfurt/M. v. 13.9.2018, K&R 2018, 733 ff.
[29] OLG Köln v. 18.6.2018 – 15 W 27/18, K&R 2018, 501-503.
[30] Vgl. Kahl/Piltz, K&R 2018, 289, 292.
[31] Vgl. z. B. § 6 PresseG Brandenburg.
[32] Vgl. z. B. § 12 PresseG Brandenburg.
[33] Vgl. Kahl/Piltz, K&R 2018, 289, 293.
[34] Vgl. Weberling/Bergann, AfP 2019, 293, 297 f.
[35] Vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO – BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO, Rn. 71.
[36] Vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO – BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO, Rn. 72.
[37] Vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO – BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO, Rn. 81.