Framing = Urheberrechtsverletzung?
von Helmut Hartung am 10.06.2021 in Aktuelle Top Themen, Archiv, Digitale Medien, Medienrecht, Medienwirtschaft, Netzpolitik, Netzpolitik, Social Media, Urheberrecht

Nach der EUGH-Entscheidung wird der BGH die mündliche Verhandlung ab dem 17. Juni 2021 fortsetzen
10.06.2021. Von Christian Solmecke, Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE
Der EuGH hat erneut über eine Vorlagefrage des BGH zum Framing zu entschieden und sich im Urteil entgegen der Schlussanträge des Generalanwalts geäußert. Nach Auffassung des EuGH kann Framing sehr wohl eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn der Rechteinhaber zuvor Schutzmaßnahmen gegen eine Einbettung im Wege des Framing vorgenommen hat und das Werk sodann dennoch auf der Webseite eines Dritten eingebettet wird. Nach dem EUGH- Urteil wird nun der BGH die Verhandlung fortführen. Hat der Rechteinhaber beschränkende Maßnahmen gegen das sog. Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten (per Framing) eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar. Für diese öffentliche Wiedergabe muss die Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegen, so der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Ansonsten handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung (Rechtssache C-392/19).
Der Generalanwalt des EuGH Szpunar vertrat im September des vergangenen Jahres in seinen Schlussanträgen noch eine andere Auffassung, nämlich dass das sogenanntes Framing nach EU-Recht nicht erlaubnispflichtig sei. Anders sei dies lediglich beim sog. Inline Linking. (Rs. C-392/19). Die Schlussanträge beziehen sich auf eine Frage, die der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt hat. Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) vorgelegt. Er wollte vom EuGH wissen, ob es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn man ein Werk auf einer Internetseite einbettet, welches zuvor mit Einwilligung des Rechteinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbar war, wenn dabei Schutzmaßnahmen gegen Framing umgangen werden, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.
Mit dem Thema Framing hat sich der EuGH in Vergangenheit im Übrigen schon öfter auseinandersetzen müssen. Nun ist der BGH erneut am Zug. Beim Framing binden Dritte die Inhalte anderer Webseiten in ihre eigene Webseite oder Plattform ein, ohne dabei die Datei selbst hochzuladen bzw. verfügbar zu machen. Ein typisches Beispiel das jeder kennt: YouTube-Videos, die, optisch zumeist durch einen sog. Frame (zu Deutsch: Rahmen), in Texte auf Webseiten eingebettet sind.
Darum geht es im Verfahren
Die Klägerin ist die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB, deren Trägerin die die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist). Sie ist Betreiberin einer digitalen Bibliothek. Über ihre Homepage bietet sie eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Über diese Online-Plattform sind mithilfe von Links digitalisierte Inhalte abrufbar, nämlich hochauflösend gespeicherte digitalisierte Inhalte. Einige der digitalisierten Inhalte sind jedoch, wie etwa Werke der bildenden Kunst, urheberrechtlich geschützt. Die Bibliothek selbst speichert nur Vorschaubilder und Zugangsdaten der jeweiligen digitalisierten Werke. Über eine Suchmaske der Datenbank der Bibliothek kann der User gezielt nach Objekten und Informationen aus Kultur und Wissenschaft recherchieren. Ferner kann eine über die Bibliothek eingeblendete Objektabbildung durch Anklicken oder mittels einer Lupenfunktion in vergrößerter Form mit einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln angezeigt werden. Die Stiftung verlangt von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (die die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahrnimmt) den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht einräumt, diese Werke in Form von Vorschaubildern zu nutzen.
Die Verwertungsgesellschaft macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags jedoch davon abhängig, dass die Stiftung wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreift, also gegen das Einbetten der Vorschaubilder auf Internetseiten Dritter. Folgende Klausel solle mit einbezogen werden: „Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“ Die Stiftung lehnte dies ab und begehrt vor den deutschen Gerichten die Feststellung, dass die Verwertungsgesellschaft zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Regelung verpflichtet sei.
Die VG Bild-Kunst verlangte also, dass die DDB dafür sorgen soll, dass von urheberrechtlich geschützten Werken künftig keine Vorschaubilder mehr angezeigt werden. Die Klägerin lehnte diese Klausel ab und klagte gegen die Verwertungsgesellschaft mit dem Ziel, diese zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne die entsprechende Klausel zu verpflichten.
So urteilten die Vorinstanzen
Während die Klage in erster Instanz vom Berliner Landgericht als unzulässig abgewiesen wurde, hatte die Bibliotheksbetreiberin mit ihrer Berufung vor dem Kammergericht (KG) Erfolg. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass Framing keine öffentliche Wiedergabe des digitalisierten Werks gemäß § 15 Abs. 2 und 3 Urhebergesetz (UrhG) sei und damit nicht als urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung beurteilt werden könne.
Zur Begründung führte das KG aus, dass durch die von der VG Bild-Kunst verlangten Schutzmaßnahmen nur verhindert würde, dass die geschützten Inhalte im Wege des Framings auf fremden Drittseiten genutzt werden können. Die Seiten der Bibliothek blieben aber auch bei Anwendung solcher Schutzmaßnahmen frei und umfassend erreichbar. Deshalb würden die Werke durch Framing nicht unter Verwendung eines bislang nicht verwendeten technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben. Von der Betreiberin der Online-Bibliothek einen hohen Aufwand für die Schutzmaßnahmen zu verlangen, um ein Framing zu unterbinden, wäre deshalb entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) keine Einräumung von Nutzungsrechten zu angemessenen Bedingungen mehr.
Bereits 2015 entschied der BGH zum Thema Framing, dass eine urheberrechtlich unzulässige öffentliche Wiedergabe in Betracht komme, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu der ursprünglichen Nutzung vorliege (Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12). Allerdings könnten Urheber auch nach diesem Urteil nichts gegen Framing unternehmen, sofern sie der Nutzung ihres Werkes im Internet einmal zugestimmt hätten. Vor diesem Hintergrund verlangte die VG Bild-Kunst von der DDB die Einrichtung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing. Im Fall der DDB ist aber zu beachten, dass jegliche Vorschaubilder auf Inhalte verweisen, die ohnehin andernorts frei zugänglich sind und deren ursprüngliche Nutzung der jeweilige Urheber unzweifelhaft erlaubt hat. Die Online-Bibliothek bündelt diese Inhalte lediglich. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn durch die Plattform der DDB ursprünglich nicht frei zugängliche Inhalte einem breiten Publikum zur Verfügung gestellt würden.
Verwertungsgesellschaften wie die VG Bild-Kunst oder auch die GEMA unterliegen anders als im Privatrecht üblich gemäß § 34 Absatz 1 VGG einem Kontrahierungszwang. Sie sind also verpflichtet mit etwaigen Interessenten Nutzungsverträge zu schließen. Wenn jedoch von Seiten der Verwertungsgesellschaften derart hohe Anforderungen an die Nutzung gestellt werden, dass sie unwirtschaftlich oder gar faktisch unmöglich ist, liefe dies dem Gesetzeszweck zuwider. Deshalb hatte das Kammergericht die Klausel in dem Nutzungsvertrag für unzulässig erklärt. Die VG Bild-Kunst hatte gegen das Urteil Revision beim BGH eingelegt und verfolgte so weiterhin die Abweisung der Klage.
BGH legte dem EuGH Vorabfragen vor
Der BGH kam daraufhin bereits im Jahr 2019 sodann zu der Ansicht, dass die Verwertungsgesellschaft die streitigen Schutzmaßnahmen nur dann verlangen könne, wenn eine unter Umgehung derartiger Schutzmaßnahmen im Wege des Framing erfolgende Einbettung der auf der Internetseite der DDB für alle Internetnutzer frei zugänglichen Vorschaubilder in eine andere Internetseite das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzen würde. Der BGH ersuchte daher den EuGH um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29. Er möchte wissen, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat
Der EuGH seinerseits hatte bereits 2014 in zwei Urteilen entschieden, dass das Setzen von Hyperlinks und das Framing grundsätzlich zulässig seien. In Bezug auf Hyperlinks urteilten die Luxemburger Richter, dass es an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft scheitere, weil mit Hyperlinks auf ohnehin frei zugängliche Inhalte kein neues Publikum erschlossen werde (Urteil vom 13.04.2014, Az. C 466/12 – Svensson u.a). Ähnlich argumentierte der EuGH in Bezug auf das Framing: Solange weder ein neues Publikum erschlossen noch eine neue Technik verwendet werde, handle es sich ebenfalls nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie und zwar selbst dann, wenn dem Nutzer beim Anklicken des Werks der Eindruck vermittelt werde, dass das Werk überhaupt nicht von einer anderen Webseite stamme (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13; BestWater).
Die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts
Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen Webseiten stammenden Werken in eine Webseite mittels automatischer Links (sog. Inline Linking) der Erlaubnis des Rechteinhabers. Dagegen bedürfe die Einbettung mittels anklickbarer Links unter Verwendung der Framing-Technik keiner solchen Erlaubnis, von der angenommen werde, dass sie der Rechteinhaber bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe. Dies, so der Generalanwalt, gelte auch dann, wenn diese Einbettung unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgen würde, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst hätte.
Urteil des EuGH
Der EuGH entschied nun aber, dass die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechteinhabers auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemachter Werke in die Webseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe darstelle, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolge, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst hat. Der EuGH stellte daher fest, dass, wenn der Rechteinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst habe, die Einbettung eines Werks in eine Webseite eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ darstelle. Diese öffentliche Wiedergabe bedürfe daher der Erlaubnis der betreffenden Rechteinhaber. Ansonsten handele es sich um eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung.
Ansonsten würde nämlich eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt. Diese Regel nähme dem Rechteinhaber die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Damit liefe ein solcher Ansatz dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gelte, so der EuGH. Schließlich stellte der Gerichtshof klar, dass der Rechteinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken könne. Ohne solche Maßnahmen könne es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich der Rechteinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.
Der BGH wird nun die mündliche Verhandlung ab dem 17. Juni 2021 fortsetzen.