Medienrecht
Thüringen verteidigt MDR-Staatsvertrag gegen Kritik der ARD-Anstalt
03.03.2021. Interview mit Malte Krückels (Die Linke), Medienstaatssekretär in Thüringen
Der Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) ist die einzige öffentlich-rechtliche Anstalt, die über keine zeitgemäßen gesetzlichen Rahmenbedingungen verfügt. Nach knapp 30 Jahren soll der Staatsvertrag zwischen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen jetzt modernisiert werden. Alle drei Ministerpräsidenten haben den Vertrag unterschrieben, der gegenwärtig in den Landesparlamenten diskutiert wird. Mit einer Ablehnung ist, geht man von Äußerungen der medienpolitischen Sprecher der Parteien aus, nicht zu rechnen. Der Staatsvertrag ist vom MDR vor allem in zwei Bereichen kritisiert worden: Er sei nicht verfassungskonform und nicht staatsfern. Die mögliche Verfassungswidrigkeit bezog sich auf Festlegungen zur angemessenen „Verteilung“ der Beitragsmittel auf die drei Bundesländer, die besonders Thüringen einfordert. Der zweite Kritikpunkt ist die Zusammensetzung des Rundfunkrates, in dem auch weiterhin ein Vertreter der Staatskanzlei vertreten sein soll. Malte Krückels Medienstaatssekretär in Thüringen, wies in einem Interview mit Medienpolitik.net beide Vorwürfe unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück. Wie Krückels deutlich macht, sehen die Länder keinen Grund, den Vertrag noch zu verändern.
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Zu den Vorschlägen der EU-Kommission für einen Digital Services Act und einen Digital Markets Act
03.02.21. Von Dr. Jörg Ukrow, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR)
Darf Twitter einen Politiker aus seinem Netzwerk dauerhaft aussperren? Welchen Anforderungen müssen AGB von Medienintermediären genügen, die den Prozess der Meinungsbildung steuern können, welcher Kontrolle unterliegen sie? An welchen Kriterien muss ein Medienintermediär wie Google seine Dienstleistungen ausrichten; ist eine Bevorzugung von amtlichen Gesundheitsinformationen bei Suchergebnissen zulässig? Diese Fragen bewegen zu Beginn des neuen Jahres nicht nur Medienregulierer. Antworten erwartet man in Deutschland durch den am 7. November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag. Aber diese Antworten könnten – ähnlich wie die Bemühungen des Bundeswirtschaftsministeriums, mit einer Novelle des GWB Antworten auf die Herausforderungen der digitalen Plattformökonomie zu finden – rasch durch Entwicklungen auf EU-Ebene in Frage gestellt werden und unter Druck geraten. Denn die Europäische Kommission hat am 15. Dezember 2020 mit Vorschlägen für einen Digital Services Act (DSA) und einen Digital Markets Act (DMA) einen Rechtsetzungsprozess gestartet, in dessen Ergebnis der digitale Raum in der Gesellschaft rechtlich neu vermessen und organisiert würde.
Nächster KEF-Bericht im Herbst berücksichtigt die Auswirkungen der Corona-Pandemie
14.01.2021. Interview mit Dr. Heinz Fischer-Heidlberger, Vorsitzender der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
Bereits in diesem Herbst wird der Entwurf des nächsten Berichts der KEF erwartet, der dann Anfang 2022 veröffentlicht wird. In einem Interview mit medienpolitik.net, erläutert KEF-Vorsitzender Dr. Fischer-Heildberger, dass im 23. Bericht alle relevanten Daten aus den zurückliegenden Jahren berücksichtigt würden, besonders 2019 und 2020. Wichtig werde dabei vor allem die wirtschaftliche Entwicklung sein, weil davon z.B. bei steigender Arbeitslosigkeit zunehmende Befreiungen von der Beitragspflicht und damit geringere Einnahmen der Anstalten abhängen können.
Die Kommission berichtet den Landesregierungen alle zwei Jahre über die Finanzlage der Rundfunkanstalten. Dabei legt sie in der Regel abwechselnd einen Beitragsbericht mit Empfehlungen zur Beitragshöhe oder einen sogenannten Zwischenbericht vor. Auch der Zwischenbericht kann zu einer Beitragsempfehlung führen. Aufgrund der Verfassungsklage der öffentlich-rechtlichen Anstalten wegen der fehlenden Zustimmung in Sachsen-Anhalt zur Erhöhung des Rundfunkbeitrages, kann der Bericht der KEF durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts beeinflusst werden, wenn die Urteilsverkündung rechtzeitig erfolgen und der Klage recht gegeben werden sollte.
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Nebenkostenprivileg – eine alte Verpflichtung zu Lasten zeitgemäßer Mediennutzung
21.12.2020. Von Prof. Dr. Tobias Gostomzyk, Professur für Medienrecht, TU Dortmund
Nebenkostenprivileg – ein sperriges Wort. Die Nebenkosten beziehen sich auf zu zahlende Mietnebenkosten. Dazu gehören bislang nicht nur Kosten wie für das Beseitigen von Müll oder das Warten von Aufzügen, sondern auch die laufenden monatlichen Grundkosten für den Kabelanschluss. Unter Privilegierung ist zu verstehen, dass diese Kosten laut Betriebskostenverordnung (BetrK-VO) auf Mieter*innen umgelegt werden dürfen. So können Kabelnetzbetreiber und vor allem Wohnungseigentumsgesellschaften Verträge schließen, die sie für günstig befinden, Mieter*innen aber verpflichten. Das gilt unabhängig davon, ob Letztere Kabelfernsehen tatsächlich nutzen oder lieber Fernsehen über Satellitenempfang oder IP-basiert beziehen. Damit werden Mieter*innen seit langem in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt. Denn wer über einen anderen Weg als Breitbandkabel fernsehen möchte, muss für diesen Zugang zumindest zusätzlich zahlen. Kosten für den Kabelanschluss sollen künftig nur zeitlich befristet als Mietnebenkosten angesetzt werden dürfen. Mieter*innen erhalten so eine größere Freiheit auszuwählen, über welchen technischen Weg sie Rundfunkinhalte nutzen möchten. Vertreter einiger Medienanstalten, der Verband für private Medien Vaunet sowie die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz sehen hierin eine Vielfaltsgefährdung. Stimmt das?
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Digital Services Act soll Online Gatekeeper zähmen
16.12.2020. Interview mit Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, Europabeauftragter der Direktorenkonferenz der Medienanstalten (DLM) und Vorsitzender der European Regulators Group for Audiovisual Media Services (ERGA)
Die Europäische Kommission hat gestern Vorschläge für einen neuen Rechtsrahmen für digitale Dienste vorgelegt – den Digital Services Act und den Digital Markets Act. Dabei sollen mit dem Digital Services Act (DSA) sollen vor allem Fragen der Haftung und des Umgangs mit illegalen Inhalten geklärt werden, die bisher von der 20 Jahre alten E-Commerce-Richtlinie geregelt werden. Mit dem Digital Markets Act sollen die EU Wettbewerbsregeln aktualisiert und Plattformen reguliert werden. Für Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien in NRW und Vorsitzender der European Regulators Group for Audiovisual Media Services (ERGA) ist der DSA „ein wichtiges und couragiertes Vorhaben, um sinnvolle Regeln für die digitale Wirtschaft in Europa zu finden.“ Allerdings seien eine Vielzahl von Unternehmen im Netz nicht nur Wirtschaftsunternehmen und Wettbewerber. Sie seien wie Google und Facebook längst zentraler Bestandteil der europäischen Medienlandschaft. Und Medienregulierung funktioniert eben nicht nach den gleichen Logiken wie Wettbewerbspolitik. Medienrecht sei kein Wirtschaftsrecht, sondern ein Demokratie-Sicherungsrecht. Insofern könne das Projekt des DSA nur gelingen, wenn es diesen Faktor umfassend berücksichtige, erläutert Schmid.
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Studie zur Sicherung der Medienvielfalt in Deutschland und Europa
15.12.2020. Medienpolitik liegt in Deutschland in der Verantwortung der Bundesländer. In der Rundfunkkommission gestalten sie den rechtlichen Rahmen für die Medien in Deutschland in sogenannten "Staatsverträgen". 2020 haben sich die 16 Bundesländer auf den Medienstaatsvertrag geeinigt, der viele der neuen Herausforderungen in der Medienlandschaft angeht: Es gibt neue Medienanbieter und es gibt neue Gatekeeper für Medieninhalte: Smart-TVs, Smart-Speaker oder Unternehmen wie Facebook, Google oder Twitch sind zu wichtigen Vertriebsplattformen geworden. Die Regulierung dieser „Online-Welt“ erfordert einen kohärenten Rechtsrahmen. Das Ziel von Kohärenz und Konsistenz wirft schwierige Fragen auf, insbesondere wie europäische Regulierung eines digitalen Binnenmarkts mit der Kompetenz der Mitgliedstaaten in Einklang gebracht werden kann, um den Medienpluralismus und die Besonderheiten des Mediensektors sicherzustellen. Diese Fragen untersuchen Prof. Dr. Mark D. Cole, Dr. Jörg Ukrow und Christina Etteldorf vom Institut für Europäisches Medienrecht in ihrer von den Bundesländern in Auftrag gegebenen aktuellen Studie "Zur Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten im Mediensektor". Ihre Erkenntnisse werden in den bevorstehenden Diskussionen auf nationaler und europäischer Ebene wegweisend sein, um den Medienpluralismus in Deutschland und in Europa sicherzustellen.
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Der Grundsatz der Staatsferne verlangt eine unabhängige Medienaufsicht
14.12.20. Von Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Vorsitzender der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Der ehemalige Staatsminister und frühere Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, der heutige Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), Siegfried Schneider, hat unlängst in einem medienpolitik.net-Interview die Übertragung der Aufgaben der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), auf das zentrale Organ der Medienanstalten also, gefordert. Dieses wiederholte Vorbringen einer mittlerweile bekannten Position überrascht inzwischen nicht mehr. Unter anderem im Rahmen der Münchener Medientage 2019 hatte sich der BLM-Präsident bereits entsprechend geäußert. Überhaupt wird die Abschaffung der KEK aus dem Umfeld der Landesmedienanstalten gefühlt seit dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung mit dem 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV), also seit mehr als 20 Jahren, gefordert. Auch wenn diesbezüglich fast schon ein gewisser Gewöhnungseffekt eingetreten ist, unwidersprochen kann diese Forderung, deren Absichten seit jeher recht durchsichtig sind, freilich nicht bleiben.
Ob das Bundesverfassungsgericht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu mehr Geld verhilft, ist nicht sicher
09.12.2020. Von Helmut Hartung, Chefredakteur medienpolitik.net
Jetzt ging es schneller als erwartet: Dr. Reiner Haseloff, Ministerpräsident in Sachsen-Anhalt, hat gestern in einem Schreiben an die Landtagspräsidentin für die Landesregierung den Entwurf des Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zurückgenommen. Damit wurde zur Gewissheit, was sich seit spätestens März andeutete: Erstmals scheitert eine Erhöhung des Rundfunkbeitrages trotz eines einstimmig paraphierten Staatsvertrages. Mit dieser Entscheidung des Ministerpräsidenten hat sich die CDU-Fraktion des sächsisch-anhaltinischen Landtages durchgesetzt. In einer Beschlussempfehlung für den Medienausschuss hatte sie am 30. November gefordert, dass die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienrechtsänderungsstaatsvertrag zurückziehen solle. Die Fraktionsvorsitzenden der drei Regierungsparteien, heißt es in der Pressemeldung der Staatskanzlei, hätten zum Ausdruck gebracht, dass in die weiteren Überlegungen der Länder die Folgen der Corona-Pandemie für Rundfunkanstalten und Beitragszahler einbezogen werden sollten. Damit wird es ab 1. Januar 2021 keine Erhöhung des Rundfunkbeitrages um 86 Cent geben. Der bisherige Beitrag von 17,50 Euro bleibt weiterbestehen. Wie erwartet, haben die ARD, das ZDF und das Deutschlandradio Verfassungsklagen angekündigt. Wird es doch noch zur geplanten Beitragserhöhung kommen?
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Medienanstalten fordern, Intermediäre und soziale Netzwerke im Konzentrationsrecht zu berücksichtigen
08.12.2020. Interview mit Siegfried Schneider, Präsident Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
Soziale Netzwerke und Messengerdienste werden während der Corona-Pandemie verstärkt auch zur Information genutzt: mehr als jede/r zweite ab 14-Jährige in Deutschland (54 %) informiert sich aktuell über Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Videoplattformen oder Messengerdienste, so die Mediengewichtungsstudie der Medienanstalten. „Aufgrund dieser Entwicklungen würde es für die Medienkonzentration gefährlich, wenn beispielsweise zwei Medienhäuser zusammengehen, die sowohl Inhalte erstellen und verbreiten als auch Online-Plattform oder Intermediär sind,“ erläutert Siegfried Schneider, Präsident der BLM gegenüber medienpolitik.net. Nur eine medienübergreifende Perspektive werde dem Informationsverhalten in der vernetzten Medienwelt gerecht. Für eine solche Betrachtung des gesamten Medienmarktes hätten die Medienanstalten den MedienVielfaltsMonitor entwickelt. Die wichtigste politische Frage im Zusammenhang mit der Novellierung des Medienkonzentrationsrechts sei es zu klären, ab welchem Anteil am Gesamtmeinungsmarkt vorherrschende Meinungsmacht entstehe. Schneider fordert, dass die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) aufgelöst wird und die Konzentrationskontrolle vollständig von den Medienanstalten übernommen werden soll.
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