Medienregulierung
HBI-Studie schlägt Medienverträglichkeitsprüfungen bei EU-Regelungen vor
24.09.2020. Bei der Medienregulierung auf europäischer Ebene sollten spezifische Medienverträglichkeitsprüfungen mit Blick auf mögliche Berührungspunkte und Regelungsfolgen für die öffentliche Kommunikation eingeführt werden. Damit sollen bei der Erstellung allgemeiner europäischer Normen, wie zum Beispiel der Datenschutzgrundverordnung, mit gesonderten Anpassungen oder Ausnahmen die Belange der Medien berücksichtigt werden. Zu diesen Schlussfolgerungen gelangt u. a. eine aktuelle Studie des Hamburger Leibniz Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI), die im Rahmen der derzeitigen deutschen EU-Ratspräsidentschaft erstellt wurde.
Die Konvergenz im Bereich der öffentlichen Kommunikation führt dazu, dass mehr und mehr hybride digitale Angebotsformen entstehen, die Elemente aus den Bereichen Medien, Individualkommunikation und Plattformen in sich vereinen. Dies erschwert aus Sicht der Gutachter die bisherige Herangehensweise bei der Medienregulierung.
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Deutsche Ratspräsidentschaft kann Diskussion für einen Medien-Aktionsplan und mehr Wettbewerbsgerechtigkeit für europäische Medienanbieter stiften
09.07.2020. Interview mit Daniela Beaujean, Geschäftsführerin des VAUNET - Verband Privater Medien
Mit Blick auf die deutsche EU-Ratspräsidentschaft fordert der VAUNET, dass grundsätzlich alle nationalen und EU- Gesetzgebungsvorhaben künftig stärker und konsequenter hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Mediensektor und die Geschäftsmodelle der privaten Sendeunternehmen geprüft werden sollten. Dies werde besonders deutlich, so Daniela Beaujean, beim kürzlich veröffentlichten Diskussionsentwurf des BMJV zur weiteren Umsetzung der DSM-Urheberrechtsrichtlinie: Der Gesetzgeber hätte hiermit keineswegs einen fairen Ausgleich zwischen Kreativen, Nutzern, Plattformen und Verwertern geschaffen. Der VAUNET fordert deshalb eine kohärente europäische Medienpolitik, die vor allem drei Punkte berücksichtigt: „Die Medien dürfen aufgrund ihrer systemkritischen Rolle für die Demokratie – gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Erfahrungen mit dem Thema Desinformation – nicht wie jede andere Branche reguliert werden, sie müssen in die Lage versetzt werden, ihre Inhalte weiterhin zu finanzieren und schließlich müssen sie ihre Inhalte in einem fairen digitalen Wettbewerb anbieten können“, betont die Geschäftsführerin des Verbands Privater Medien.
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08.07.2020. Rechtsgutachten: Institut für Europäisches Medienrecht zu Kompetenzen von Mitgliedsstaaten bei der Medienregulierung
Das Institut für Europäisches Medienrecht (EMR) hat ein Rechtsgutachten veröffentlicht, das „Umfang und Grenzen des Gestaltungsspielraums der EU-Mitgliedsstaaten bei Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit mit dem Ziel der Medienvielfaltssicherung vor dem Hintergrund einer Vorschrift wie der streitbefangenen Regelung im Rundfunkstaatsvertrag“ untersucht. Anlass war eine Verhandlung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-555/19 – Fussl Modestraße Mayr. Das Verfahren betrifft das Begehren des Modeunternehmens Fussl Modestraße Mayr mit Sitz in Österreich, im Programm ProSieben der ProSiebenSat.1 Media SE Werbung ausstrahlen zu lassen, dies aber beschränkt auf das Sendegebiet in Bayern. ProSieben verweigerte die technisch mögliche, regionalisierte Ausstrahlung mit Hinweis darauf, dass dem Sender wegen des in § 7 Abs. 11 RStV verankerten Verbots regionalisierter Werbung im bundesweiten Rundfunk, von dem der bayerische Landesgesetzgeber trotz Abweichungsbefugnis keine Ausnahme vorgesehen hat, die Hände gebunden seien. Im Rahmen des daraus resultierenden Klageverfahrens von Fussl ersucht das LG Stuttgart um Vorabentscheidung des EuGH im Hinblick auf die Frage, ob § 7 Abs. 11 RStV mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit, vereinbar ist.
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Staatsvertrag für die Erhöhung des Rundfunkbeitrages unterschrieben – jetzt hängt alles von den Länderparlamenten ab
17.06.2020. Von Helmut Hartung, Chefredakteur medienpolitik.net
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der 16 Bundesländer haben am heutigen Mittwoch den Staatsvertrag für die Erhöhung des Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro auf 18,36 Euro unterschrieben. Damit die Erhöhung wirksam werden kann, müssen bis Ende des Jahres alle 16 Länderparlamente zustimmen. Der Änderungsstaatsvertrag soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Der Rundfunkbeitrag würde damit seit 2009 erstmals wieder steigen. „Mit der Unterzeichnung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages haben wir heute einen weiteren wichtigen Schritt gemacht, um die Beitragsempfehlung der KEF umzusetzen. Damit kommen wir unseren verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nach und stellen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weiter zukunftssicher auf“, erklärte die Vorsitzende der Rundfunkkommission Ministerpräsidentin Malu Dreyer.
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Sachsen fordert schnelle Reform der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
16.06.2020. Interview mit Oliver Schenk, CDU, Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Chef der Sächsischen Staatskanzlei
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wollen am morgigen Mittwoch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag unterzeichnen, der eine Beitragserhöhung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von 17,50 Euro auf 18,36 Euro vorsieht. Die letzte Entscheidung obliegt den Länderparlamenten. Die Steigerung um 86 Cent tritt ab 1. Januar 2021 nur dann in Kraft, wenn alle zustimmen. In den vergangenen Wochen haben Parlamentarier verschiedener Fraktionen in Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen, sowie CDU- und FDP-Politiker des Deutschen Bundestages für eine Verschiebung der Erhöhung plädiert. Sie führen vor allem sozialpolitischen Gründen wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und mangelnden Sparwillen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ins Feld.
Gegenüber medienpolitik.net plädiert Oliver Schenk nachdrücklich für die geplante Erhöhung: „Ein Verzicht auf eine moderate Anhebung würde daher zu einer umso erheblicheren Erhöhung des Rundfunkbeitrages beim späteren Inkrafttreten führen, da die KEF voraussichtlich eine neue Bedarfsprüfung durchführen würde. Wer jetzt gegen 18,36 Euro ist, wird bei einer Verschiebung einen deutlich höheren Beitrag bekommen.“ Gleichzeitig gelte es, so der Chef der Sächsischen Staatskanzlei, die notwendige Profilschärfung des Auftrages alsbald auch staatsvertraglich umzusetzen. Hier sehe er auch die Länder in der Pflicht, ohne die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von der Notwendigkeit ihrer Mitwirkung entbinden zu wollen.
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Ein Abweichen vom KEF-Vorschlag aus wirtschaftlichen Gründen muss detailliert begründet und nachvollziehbar sein
08.06.2020 Interview mit Prof. Dr. Dörr, Senior-Professur an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Der Widerstand gegen eine Beitragserhöhung hält in den Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt an. Der Medienausschuss des Landtages Sachsen-Anhalt konnte sich am Freitag nicht auf eine Stellungnahme zur geplanten Steigerung auf 18,36 Euro einigen. Die Kritiker von CDU und Linken führen die durch die Corona-Krise verschlechterte Einkommenssituation ins Feld und bemängeln „unzureichende Sparbemühungen“ bei den öffentlich-rechtlichen Sendern. Eine ähnliche Situation existierte vor 15 Jahren: Mit einem Verweis auf die angespannte wirtschaftliche Lage wichen die Ministerpräsidenten für die Gebührenperiode von 2005 bis 2008 vom Vorschlag der KEF ab. Die Mindererträge der Anstalten beliefen sich auf rund 440 Millionen Euro. Dagegen klagten die öffentlich-rechtlichen Sender und erhielten vom Bundesverfassungsgericht recht. Die angebliche unangemessene finanzielle Belastung der Gebührenzahler sowie die angeführten Einsparmöglichkeiten seien nicht hinreichend konkretisiert und nachvollziehbar begründet worden, so die Karlsruher Richter. Die KEF musste bei der Prüfung der Gebührenperiode ab 2009 den Ausfall berücksichtigen. In einem medienpolitik.net-Interview schlussfolgert der Verfassungs- und Medienrechtler Prof. Dr. Dörr daraus, „dass die Abweichung vom KEF-Vorschlag hinreichend konkretisiert und nachvollziehbar begründet werden muss. Ein allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie und wirtschaftliche Schwierigkeiten reicht auf keinen Fall aus.“
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Medienstaatsvertrag in der Ratifizierung – Auftrag für öffentlich-rechtlichen Rundfunk soll flexibler gestaltet werden
11.05.2020. Interview mit Heike Raab, Staatssekretärin, Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa, für Medien und Digitales
Nachdem die EU-Kommission Ende April grünes Licht gegeben hat und mittlerweile alle 16 Regierungschefinnen und Regierungschefs den Medienstaatsvertrag im Umlaufverfahren unterschrieben haben, läuft die Ratifizierung in den Landtagen. Der Medienstaatsvertrag soll spätestens zum Jahresende 2020 in Kraft treten. Hinzu gekommen sind des Weiteren fünf neue Protokollerklärungen. Diese betreffen die Themen Barrierefreiheit, Jugendmedienschutz, Regionale Vielfalt, Rundfunkzulassung und Medienkonzentrationsrecht. Für Medienstaatssekretärin Heike Raab ist es das wichtigste medienpolitische Vorhaben der letzten Jahre in Deutschland und Europa. Zur Neudefinition des Auftrags für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bemerkt die Koordinatorin für die Rundfunkpolitik der Länder: „Die Diskussionen zu Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehen natürlich weiter. Wir erleben aktuell einen enormen Digitalisierungsschub. Ich bin überzeugt, dies wird auch zu weitreichenden und nachhaltigen Veränderungen führen.“ Der Auftrag müsse flexibler werden, um die Möglichkeiten der Digitalisierung schneller und besser nutzen zu können.
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