Leistungsschutzrecht
Das Leistungsschutzrecht wird im Urheberrechtsgesetz unter Teil 2 mit dem Begriff „Verwandte Schutzrechte“ definiert. Dazu zählen sämtliche künstlerischen, wissenschaftlichen oder gewerblichen Leistungen, die das Werk eines Urhebers mit seinem Einverständnis vermarkten oder weiterverarbeiten. Leistungsschutzrechte haben daher unter anderem Verlage, Veranstalter, Hersteller von Film- und Tonträgern, Sendeunternehmen, Datenbankhersteller oder auch Filmproduzenten. Die Schutzdauer ist jedoch meist – anders als beim Urheberrecht – auf 50 Jahre begrenzt.
Das Urheberrechtsgesetz kann vollständig beim Bundesministerium der Justiz nachgelesen werden.
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WP Glossary Term Usage
Verlage:
Öffentlichkeit benötigt professionelle RedaktionenVerlage:
„Es zeichnet sich keine Trendwende ab“Verlage:
Man muss aus dem klassischen Denken aussteigenVerlage:
Leistungsschutzrecht für Verleger – Wohin geht die Reise?Netzpolitik:
Blogger mit EinflussVerlage:
„Qualitätsjournalismus geht uns alle an“Urheberrecht:
„Fehlende Kompensation für Privatkopie ist rechtswidrig“Medienpolitik:
Eine Medienpolitik von Großen für Große- 22.03.13 Rede von Staatssekretärin Jacqueline Kraege auf dem DLM-Symposium 2013
Medienordnung:
Medien- und Netzpolitik werden zusammenwachsenMedienpolitik:
SPD will Medienvielfalt schützenMedien- und Netzpolitik:
Medienpolitische Forderungen an die neue BundesregierungMedienregulierung:
„Die Politik will die Medienvielfalt stärken“Verlage:
„Die Zeitungsinhalte müssen im Netz auffindbar sein“Leistungsschutzrecht:
„Die VG Media ist für uns der ideale Partner“Verlage, Netzpolitik:
„Wir haben einen Etappensieg erzielt“Rundfunk:
„Die größte Herausforderung in der Geschichte der ARD“Verlage:
„Die Lage der Verlage ist dramatisch“Medienrecht:
Sind die Technik-Giganten die Gewinner?